INHALTSVERZEICHNIS
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Art. 2 Zweck
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb
Art. 4 Austritt
Art. 5 Ausschliessung
Art. 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen
III. Mittel
Art. 7 Mitgliederbeitrag
Art. 8 Weitere Mittel
Art. 9 Haftung
A. Die Mitgliederversammlung
Art. 11 Einberufung
Art. 12 Vorsitz
Art. 13 Beschlussfähigkeit und Vertretung
Art. 14 Traktanden
Art. 15 Stimmrecht
Art. 16 Beschlussfassung
Art. 17 Befugnisse
B. Der Vorstand
Art. 18 Zusammensetzung und Konstituierung
Art. 19 Amtsdauer
Art. 20 Einberufung
Art. 21 Beschlussfassung
Art. 22 Traktanden
Art. 23 Befugnisse
Art. 24 Vertretung gegenüber Dritten
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 25 Wahl und Aufgabe
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Auflösung, Fusion
Art. 27 Liquidation
Art. 28 Eintragung im Handelsregister
Art. 29 Anwendbares Recht
Art. 30 Gerichtsstand
Art. 31 Inkrafttretenittel
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Successio“ besteht ein Verein mit Sitz in Solothurn gemäss den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz kann jederzeit an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.
Art. 2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, die schweizerische und internationale Praxis und Wissenschaft des Erbrechts zu fördern, insbesondere mittels Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und durch Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen sowie von Forschungsprojekten.
Der Verein ist gemeinnützig.
Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein alles Weitere unternehmen, was dem Vereinszweck förderlich sein kann.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb
Natürliche und juristische Personen können auf Gesuch an den Vorstand hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme abschliessend.
Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 4 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zu Handen des Vorstandes auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Art. 5 Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu Handen der Mitgliederversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zusteht.
Art. 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
III. Mittel
Art. 7 Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.
Der Mitgliederbeitrag beträgt gegenwärtig für natürliche Personen CHF 50 und für juristische Personen CHF 100.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren jeweiligen Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Die Mitgliederversammlung passt die Mitgliederbeiträge auf Antrag des Vorstandes periodisch an neue oder geänderte Verhältnisse an.
Art. 8 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins können durch Veranstaltungen irgendwelcher Art, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft werden.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
IV. Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
· Die Mitgliederversammlung
· Der Vorstand
· Die Rechnungsrevisoren
A. Die Mitgliederversammlung
Art. 11 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate eines Jahres.Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Traktanden bekannt zu geben.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie vom Vorstand rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnten.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie vom Vorstand rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnten.
Falls sämtliche Mitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend sind, kann auch ohne Einhaltung der 20-tätigen Frist eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.
Art. 12 Vorsitz
Der Vorsitzende ernennt den oder die Stimmenzähler und einen Sekretär, der mindestens ein Beschluss- und Wahlprotokoll zu führen hat.
Art. 13 Vertretung
Jedes Vereinsmitglied kann sich an der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Art. 14 Traktanden
Beschlüsse können nur über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Falls sämtliche Mitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend sind, können auch über nicht traktandierte Gegenstände Beschlüsse gefasst werden.
Art. 15 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Art. 16 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Art. 17 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
· Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Budgets sowie die Décharge-Erteilung an den Vorstand
· Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
· Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren
· Beschlussfassung über Rekurse
· Beschlussfassung über die Kompetenzsumme des Vorstands
· Änderung der Statuten
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens
· Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind.
B. Der Vorstand
Art. 18 Zusammensetzung und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Vereinsmitgliedern.
Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands sollen Redaktoren der Zeitschrift Successio sein, mindestens ein Mitglied soll der fachlichen Leitung des Kooperationsprojekts Fachanwaltsausbildung Erbrecht der Universitäten Zürich und Luzern und des SAV angehören, mindestens ein Mitglied soll dem Fachausschuss Erbrecht des SAV angehören und mindestens zwei Mitglieder sollen Inhaber des Titels Fachanwalt SAV im Erbrecht sein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet insbesondere den Präsidenten.
Art. 19 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
Art. 20 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich und in der Regel 10 Tage zum Voraus zu erfolgen und über die Verhandlungsgegenstände so weit als möglich Auskunft zu geben. Wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann eine Vorstandssitzung jederzeit erfolgen.
Über die Verhandlungen ist mindestens ein Beschluss- bzw. Wahlprotokoll zu führen.
Art. 21 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder.
Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, können dringende Beschlüsse ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Zirkularbeschluss, Telefax, E-Mail) oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden. Solche Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 22 Traktanden
Sofern sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind oder alle (anwesenden oder vertretenen) Vorstandsmitglieder zustimmen, kann auch über nicht traktandierte Gegenstände Beschluss gefasst werden.
Art. 23 Befugnisse
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Angelegenheiten, welche nicht in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen, insbesondere über:
· Fragen der Vereinsführung
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
· Einberufung der Mitgliederversammlung
· Aufnahme von Mitgliedern
· Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechts
· Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten
· Ausarbeitung von Reglementen
Art. 24 Vertretung gegenüber Dritten
Die Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 25 Wahl und Aufgabe
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren.
Diese werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Auflösung, Zweckänderung, Fusion
Die Auflösung des Vereins, eine substanzielle Änderung des Vereinszwecks bzw. eine Fusion kann nur an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Die Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich spätestens 60 Tage vor dem Versammlungstag.
Art. 27 Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und eine Schlussabrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses im Sinne des Vereinszwecks.
Art. 28 Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand ist ermächtigt aber nicht verpflichtet, den Verein im Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 29 Anwendbares Recht
Ergänzend finden die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.
Art. 30 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verein ist Zürich.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 4. Januar 2007 genehmigt und am selben Tag in Kraft gesetzt worden.
Namens der konstituierenden Mitgliederversammlung:
Der Präsident: Der Vizepräsident: Der Sekretär:
Prof. Dr. Peter Breitschmid Prof. Dr. Hans Rainer Künzle Prof. Dr. Paul Eitel
Rapperswil-Jona, 4. Januar 2007