2024

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2024
Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2024
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Cour de Justice Genève ACJC/198/2024 du 13.02.2024
Art. 17 et 41 al. 1 CO; art. 2 al. 2, 648 al. 1, 610 et 626 CC; art. 311 al. 1 CPC 
(recours TF déposé le 22.03.2024 - 5A_194/2024)

Cour de Justice Genève ATA/183/2024 du 06.02.2024

Droits des successions

La notion fiscale de donation ne se recoupe pas forcément entièrement avec celle du droit civil (c. 2.3).
Les fondations n’ont aucun animus donandi et n'effectuent en principe pas de donation, dans la mesure où elles ne font qu'agir en exécution d'une obligation juridique qui leur incombe (c. 2.3, 2.6).
Le droit fiscal est dominé par le principe de la légalité. Le principe de la bonne foi n’a qu’une influence limitée, surtout s’il entre en conflit avec celui de la légalité. Ainsi, la contribuable ne peut bénéficier d’un traitement dérogeant à la loi que si les conditions de la bonne foi – qui doivent être interprétées de manière stricte – sont remplies de manière claire et sans équivoque (c. 2.4, 2.6).
L’interdiction jurisprudentielle du dualisme de méthodes s’applique en effet à l’égard des mêmes contribuables. Dans le cas présent, le fisc n’est pas lié par la méthode adoptée pour l’imposition dans le chef de l’hoirie, dont la contribuable ne faisait pas partie (c. 2.6).
Der steuerrechtliche Begriff der Schenkung deckt sich nicht zwangsläufig vollständig mit dem zivilrechtlichen Begriff (E. 2.3).
Stiftungen haben keinen animus donandi und nehmen grundsätzlich keine Schenkungen vor, soweit sie lediglich in Erfüllung einer ihnen obliegenden rechtlichen Pflicht handeln (E. 2.3, 2.6).
Das Steuerrecht wird vom Legalitätsprinzip beherrscht. Der Vertrauensschutz hat nur einen begrenzten Einfluss, insbesondere wenn er mit dem Legalitätsprinzip in Konflikt steht. Der Steuerpflichtige kann nur dann in den Genuss einer vom Gesetz abweichenden Behandlung kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes – die eng auszulegen sind – eindeutig und unmissverständlich erfüllt sind (E. 2.4, 2.6).
Das Verbot des Methodendualismus gilt für dieselben Steuerzahler. Im vorliegenden Fall ist die Steuerbehörde nicht an die Methode gebunden, welche bei der Besteuerung der Erbengemeinschaft angewendet wurde, da die Steuerpflichtige dieser nicht angehörte (E. 2.6).
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Obergericht Zürich LF230060 vom 12.02.2024
Erbausschlagung / Anordnung erbgangssichernder Massnahmen (Sicherungsinventar)


Obergericht Solothurn ZKBER.2022.29 vom 08.01.2024
Erbteilung
Inter vivos Trusts sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sofern es sich um einen irrevocable Trust handelt. Dies deshalb, weil bei einem solchen Trust das dem Trustee übertragene Vermögen definitiv aus dem Vermögen des Settelors ausscheidet (E. 5.2).

Ist der Errichter selbst Begünstigter, ist das Trustvermögen nicht definitiv aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden und fällt entsprechend in den Nachlass (E. 5.4.1).
Will der Errichter die Zweitbegünstigung erst auf seinen Todestag eintreten lassen, enthält der Trust erbrechtliche Elemente und unterliegt den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen (E. 5.4.2).
Auf die Zugehörigkeit zum Nachlass kann nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass eine Nachlasstaxe auf das Trustvermögen erhoben worden ist, oder daraus, dass das Trustvermögen im Erbschaftsinventar aufgeführt worden ist (E. 5.4.6).
Wenn das Trustvermögen nicht in den Nachlass gefallen wäre, wären das Vermögen und die Erträge des Trusts als lebzeitige (unentgeltliche) Zuwendungen zu qualifizieren gewesen, da die Zweitbegünstigung mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden ist (E. 5.5.1).