2007

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2007

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2007
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Kassationsgericht Zürich AA070147 vom 21.12.2007
Vorsorgliche Massnahme (Bestellung eines Erbenvertreters)
= ZBGR 89 (2008) 330-333
Bestellung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB) als vorsorgliche Massnahme. Rüge der Verletzung von § 110 und § 215 Ziff. 24 ZPO/ZH.
Frage, ob die Bestellung eines Erbenvertreters bei bereits hängigem Erbteilungsprozess in einem separaten summarischen Verfahren vor dem Einzelrichter (§ 215 Ziff. 24 ZPO/ZH) oder als vorsorgliche Massnahme (§ 110 ZPO/ZH) im Erbteilungsprozess zu beurteilen sei. Handelt es sich sinngemäss um eine vorsorgliche Massnahme, so kann auch ein Geschäft gemäss § 215 ZPO/ZH als vorsorgliche Massnahme im Hauptprozess gemäss § 110 ZPO/ZH beurteilt werden, sofern Parteienidentität bezüglich vorsorglicher Massnahme und Hauptprozess besteht (E. 2 und E. 3a). Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, so ist er formell Partei sowohl bezüglich der Bestellung eines Erbenvertreters als auch bezüglich des Erbteilungsprozesses, weshalb Parteiidentität gegeben und das Gericht des Hauptprozesses auch für die Bestellung des Erbenvertreters zuständig ist (E. 3b).

Obergerichtskommission Obwalden vom 21.12.2007
= AbR 2006/2007 Nr. 17 S. 97
Aufhebung der konkursamtlichen Liquidation; Willensmangel bei der Ausschlagung (Rekurs).
Statt des ordentlichen Richters kann auch die Rekursinstanz betreffend des Summarentscheids über die konkursamtliche Liquidation (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) vorfrageweise die Anfechtung der Ausschlagung wegen Willensmängeln prüfen, da bei der Gutheissung die Voraussetzungen von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG dahinfallen (E. 1b). Zwar ist eine Berufung auf Willensmängel auch bezüglich der Ausschlagungserklärung möglich; es muss sich jedoch um einen wesentlichen Willensmangel handeln (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 OR i.V.m. Art. 7 ZGB) (E. 3a und 3b). Der Irrtum über die rechtlichen Nebenfolgen der Ausschlagungserklärung stellt einen unwesentlichen Motivirrtum dar (E. 3c).

Tribunale d'apello Ticino 11.2004.49 del 19.12.2007
http://www.sentenze.ti.ch/cgi-bin/nph-omniscgi?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=www.sentenze.ti.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,193.246.182.54:6000&Parametername=WWWTI&Schema=TI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=ITA&nF30_KEY=96767&nX40_KEY=2288715&nTrefferzeile=1&Template=results/document_ita.fiwArt. 554 cpv. 2, art. 556 cpv. 3 CC, art. 86 cpv. 1, art. 92 cpv. 2 LDIP
Eredità di un cittadino britannico con ultimo domicilio in Svizzera: nomina di un'amministrazione

Esecutore testamentare, misure cautelari conservative o provvisionali, nomina di un amministratore, successioni

Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 13.12.2007
= SG GVP 2007, 41 Nr. 15
Gesundheit und Soziales.
Art. 20 SHG (sGS 381.1). Schlagen die Nachkommen die Erbschaft aus, so können sie nicht zur Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe, die der Erblasser erhielt, verpflichtet werden. Das gilt auch dann, wenn sie Leistungen aus dem BVG-Freizügigkeitskonto des Erblassers erhalten, welche unabtretbar sind und nicht in den Nachlass fallen.

Obergericht Zürich UK070099 vom 03.12.2007
= ZR 107 (2008) 246 Nr. 70

§ 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; Art. 30 Abs. 4 StGB; Art. 2 Abs. 2 OHG. Rechtsmittellegitimation der Erben im Strafverfahren.
Die Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ist höchstpersönlicher Natur und geht deshalb bei natürlichen Personen mit dem Tod unter. Sie wird nicht auf die Erben übertragen, weshalb diese zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Schuld- und Strafpunkt nicht legitimiert sind. Entsprechend sind die Erben eines unmittelbar Geschädigten auch nicht befugt, eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft anzufechten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des OHG.

Landwirtschaftliche Rekurskommission Aargau 5-BB.2005.50004 vom 15.11.2007
= AGVE 2007, 289-290

Bäuerliches Bodenrecht.
Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes.
Fehlende Legitimation des Unterpächters, gegen die Erteilung der Bewilligung Beschwerde zu erheben. Ein Erbe allein ist nicht berechtigt, Beschwerde zu erheben (Art. 602 Abs. 1 ZGB) (Erw. 3.3)

Tribunal Cantonal du 08.11.2007
= SJ 130 (2008) I 137-143

Contrat d'assurance. Clause bénéficiaire dans uns assurance de somme. Décès du preneur avant la survenance de l'événement assuré. Intransmissibilité aux héritiers du droit de révocation comme droit strictement personnel du preneuer d'assurances.
LCA 76, 77, 78.

1. - La désignation d'un bénéficiaire est une manifestation de volonté unilatérale du preneur que celui-ci peut, sauf engagement contraire envers le bénéficiaire, librement révoquer, remplacer ou modifier. Le preneur peut contracter une assurance de somme pour le compte d'un tiers de sorte que le droit de désigner un bénéficiaire appartiendra ensuite à ce tiers.
2. - La liberté de révoquer une clause bénéficiaire est un droit strictement personnel du preneur. Comme tel, il ne se transmet pas aux héritiers du preneur, même lorsque le décès de celui-ci ne coïncide pas avec l'événement assuré.

Kantonsgericht St. Gallen BZ.2007.5 vom 05.11.2007
Art. 84, Art. 91 Abs. 1, Art. 120, Art. 123 ZPO (sGS 961.2) und Art. 604 Abs. 1, Art. 607 Abs. 3, Art. 610 Abs. 2 ZGB (SR 210). Unterschied zwischen Edition zu Informationszwecken und Edition zu Beweiszwecken. Materiell-rechtlicher Informationsanspruch der Erben gegenüber Miterben bei der Nachlassteilung.
Im konkreten Fall Rechtsschutzinteresse bejaht, diesen Anspruch im Sinne einer Stufenklage vorweg beurteilen zu lassen. Freie Wahl der Erben, bei wem sie ihre Informationsrechte wahrnehmen. Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (ohne Parteiantrag) infolge Verletzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs. Bedeutung der Untersuchungsmaxime im Erbteilungsprozess
= SG GVP 2007 Nr. 79 S. 236-240

Obergericht Aargau vom 29.10.2007
= AGVE 2007, 23 Nr. 1

Art. 570 ZGB; Erbrecht.
Der für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständige Richter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen zu gelten hat.

Appellationsgericht Basel-Stadt BE-2006-1037-1039 vom 09.10.2007
Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (Beschwerde gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG).
Der sogenannte Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG setzt unter anderem einen genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz voraus. Einen solchen kann der Pflichtteilserbe, der nach katalanischem Recht in zulässiger Weise lediglich als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, bezüglich einer Forderung des Erblassers gegen eine Bank mit Sitz in der Schweiz nicht glaubhaft machen, da er lediglich ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den im Ausland wohnhaften Erben, nicht aber gegen die Bank hat (E. 3.1). Nach der Abweisung des Arrests kann die Arrestkaution nicht einfach der Arrestgläubigerin zurückerstattet werden, sondern erst, wenn die Arrestschuldnerin innert 60 Tagen keine Schadenersatzklage gemäss Art. 273 SchKG eingereicht hat (E. 5).

Kassationsgericht Zürich AA060179 vom 02.10.2007
=ZR 107 (2008) 59 Nr. 17

Zuständigkeit (Nichtigkeitsbeschwerde).
Nicht im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, sondern mit Berufung an das Bundesgericht ist zu prüfen, ob eine angeblich gegen Art. 602 ZGB verstossende Übertragung von Nachlassaktiven als „erbrechtlicher Schadenersatzanspruch“ eine Zuständigkeit am Ort des „in der Schweiz gelegenen Nachlasses“ gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG begründe (E. 3.1-3.3a). Die Rüge der Verletzung der Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss § 57 ZPO/ZH kann im Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 IPRG nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht angebracht werden, da hierfür die Berufung an das Bundesgericht offensteht (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH) (E. 4.2).

Verwaltungsgericht Graubünden R-07-37 vom 11.09.2007
Baueinsprache durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft.
Ein Erbe alleine ist nicht aktivlegitimiert, Baueinsprache gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück zu erheben, da die Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft bildet und nur gemeinsam über die Rechte der Erbengemeinschaft verfügt werden kann (Art. 602 ZGB). Nichteintreten (sic) auf die Baueinsprache ist daher zu Recht erfolgt (E. 2).

Appellationsgericht Basel-Stadt AZ-2006-28 vom 07.09.2007
Forderung aus Willensvollstreckertätigkeit.
Die testamentarische Klausel, wonach das Willensvollstreckerhonorar 1% der Nachlassaktiven nicht übersteigen soll, ist dahingehend auszulegen, dass kein fixes Honorar, sondern eine Honorarobergrenze bestimmt werden sollte (E. 2.2). Für die Festlegung des Honorars ist daher einzig Art. 517 Abs. 3 ZGB massgebend (E. 2.3.1). Massgebend sind primär Zeitaufwand und Komplexität der Tätigkeit; der Nachlasswert kann allenfalls über das Mass der Verantwortung berücksichtigt werden. Pauschalen oder Prozentsätze vom Nachlass sind dagegen i.d.R. ungeeignet zur Honorarfestsetzung (E. 2.3.2 und 2.3.3). Unbehelflich ist daher der Verweis auf das verkehrsübliche Prozenthonorar, da dieses bundesrechtswidrig ist (E. 2.3.4). Ein Honorar von Fr. 170.-/Std. ist nach den genannten Grundsätzen im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden (E. 3.2).

Kassationsgericht Zürich AA060140 vom 04.09.2007
Grundbuchberichtigungsklage; Parteiwechsel und Willensvollstreckung (Nichtigkeitsbeschwerde).
Da der Willensvollstrecker in eigenem Namen im Prozess auftritt und daher Prozesspartei ist, ist ein Parteiwechsel gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO/ZH mit Verkauf des prozessgegenständlichen Grundstücks der Erbengemeinschaft durch den Willensvollstrecker an Dritte ohne Einwilligung der Gegenpartei möglich (E. II.).

Appellationsgericht Basel-Stadt BE-2007-946 vom 03.09.2007
Teilungsklage: Kostenerlass.
Verlustrisiko überwiegt Chance auf Prozessgewinn erheblich. Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Kostenerlasses zu Recht erfolgt.

Verwaltungsgericht St. Gallen vom 29.08.2007
Art. 36 lit. b und Art. 37 StG (sGS 811.1).
Entschädigungszahlungen aus einem US-amerikanischen Fonds zugunsten der Angehörigen von Todesopfern der Terroranschläge vom 11. September 2001 sind bei den Begünstigten in der Schweiz als Schadenersatzleistungen aus ausservertraglichem Haftpflichtanspruch zu besteuern. Gemäss dem Bundesstaatsrecht von Massachusetts ("Wrongful Death Laws") stehen die Leistungen den Angehörigen direkt zu, weshalb sie nicht als steuerfreier Nachlass zu qualifizieren sind.
SG GVP 2007 Nr. 34 S. 120-130
Bundesgericht vom 21. Februar 2008 2C_538/2007

Verwaltungsgericht St. Gallen B 2007/13 vom 29.08.2007
Einer liechtensteinischen Stiftung, die nach ihrem Zweck eine nach Schweizer Recht unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung ist, kann nicht allein unter Berufung auf die in der Schweiz geltenden Bestimmungen oder den ordre public die steuerliche Anerkennung versagt werden. Weist die Stiftung auch nach dem Ableben der Stifterin Merkmale auf, dass sie von der begünstigten Person beherrscht wird, so liegt eine kontrollierte Stiftung vor, der die steuerliche Anerkennung versagt werden darf
= SG GVP 2007 Nr. 40 S. 133
= Jus & News 2008, 219-228

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt vom 27.08.2007
= BJM 200, 157

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
Der Anwalt wird, wenn er als Willensvollstrecker tätigt wird, nicht von der Einhaltung des öffentlichen Anwaltsstandesrechts und der entsprechenden Kontrolle befreit (Erw. 2). Bezieht ein Anwalt ein krass übersetztes Willensvollstreckerhonorar, kann er darum grundsätzlich aufsichtsrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Höhe des Willensvollstreckerhonorars festgesetzt worden ist; für diese Festsetzung ist die Aufsichtskommission nicht zuständig (Erw. 3).
(das Verwatunsgericht Basel-Stadt ist auf eine Rüge gegen dieses Urteil nicht eingetreten; das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen dieses Urteil am 22.9.2009 abgewiesen).

Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 22.08.2007
Art. 44 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Sind in den Aufwendungen für einen Willensvollstrecker Vermögensverwaltungskosten enthalten, so ist deren Höhe, wenn die genaue zahlenmässige Ausscheidung nicht möglich ist, nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen
= SG GVP 2007 Nr. 38 S. 132

Verwaltungsgericht Zürich SR.2007.00004 vom 22.08.2007
Erbschaftssteuer (Nachsteuer): Berücksichtigung steuermindernder Tatsachen im Nachsteuerverfahren
Es ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Nachsteuer - Ausgleich des Steuerausfalls aufgrund einer Unterbesteuerung - und angesichts des Verbots der Überbesteuerung zulässig und richtig, vom Steuerpflichtigen erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie für ihn nicht neu sind, und zwar unabhängig davon, ob sie zu den steuerbegründenden Tatsachen, die zum Nachsteuerverfahren geführt haben, konnex sind oder nicht. Die Voraussetzungen einer Revision müssen demnach nicht erfüllt sein. Vorbehalten bleibt indessen der Grundsatz von Treu und Glauben und damit insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Diese Einschränkung soll verhindern, dass im Nachsteuerverfahren noch einmal die ganze Veranlagung in Frage gestellt wird. Abweisung. 
= STR 2008, 225-228

Tribunal Cantonal Vaud FI.2005.0174 du 21.08.2007
Impôt sur les successions et les donations; intérêt actuel; motivation de la demande. Art. 31 al. 2 LJPA, art. 28 lit.a LMSD.
Contestation des frais retenus au passif de la succession dans le cadre de la fixation de l'impôt successoral. En l'espèce, les frais d'honoraires d'avocat peuvent être pris en compte pour la seule partie en rapport avec la succession elle-même. Les autres frais invoqués ne sont pas établis par le recourant et celui-ci n'a pas d'intérêt pratique et actuel à ce que les déductions déjà retenues par l'autorité fiscale et invoquées par son frère soient réduites. Recours partiellement admis.

Kantonsgericht Wallis vom 03.07.2007
= ZBGR 92 (2011) 18 Nr. 2

ZGB Art. 604, 611 und 634. Erbteilung: Losbildung, Losziehung, Teilungsvertrag.
CC art. 604, 611 et 364. Partage successoral: composition des lots, tirés des lots, convention de partage. 
= ZBJV 146 (2009) 252

Cour civile Neuchâtel du 02.07.2007
= RJN 2007, 106-112

Droit civil. Droit des obligations. Art. 604 CC; art. 51, 147, 398 CO.
Responsabilité bancaire; abus d'une procuration post mortem
La banque qui ne prend aucune mesure d'information ou de clarification quant à une succession et permet de la sorte à l'usufruitière de prélever, sur plus d'un an, l'intégralité du capital déposé sur un compte-épargne du défunt, à la faveur d'une procuration post mortem, répond du dommage causé au nu-propriétaire.
Si le nu-propriétaire a obtenu que l'usufruitière renonce, en contre-partie de ses prélèvements, à son usufruit sur les autres biens de la succession, cette indemnisation libère la banque en tant que responsable concurrente.

Bezirksgericht Schwyz EO-2006-11 vom 27.06.2007
Nichtigkeit eines Testaments.
Ein ausschliesslich maschinengeschriebenes Testament ohne Datumsangabe und Unterschrift, welches ohne jeglichen Verfügungswillen verfasst wurde, ist nichtig.

Steuerrekursgericht Aargau 3-RV.2006.16 vom 21.06.2007
= AGVE 2007, 263-268

Kantonale Steuern. Erbschaftssteuer; Wohngemeinschaft (§ 147 Abs. 2 StG).
Unter den Begriff "Wohngemeinschaft" kann auch eine nicht partnerschaftliche Beziehung fallen.

Obergericht Zürich NG070017 vom 06.06.2007
ZGB 602; ZPO 39. Gesamthandschaft.
Ein einzelner von drei Erben ist nicht legitimiert, eine behauptete Forderung der Gemeinschaft gegen einen der Miterben einzuklagen. Die Forderung ist teilbar.
= ZR 106 (2007) Nr. 72

Kantonsgericht Graubünden SKG-07-18 vom 04.06.2007
Provisorische Rechtsöffnung: Art. 149a Abs. 1 SchKG und Art. 537 Abs. 1 ZGB: Verjährung der Forderung gegenüber den Erben ein Jahr nach der Eröffnung des Erbgangs (Erw. 4b)

Obergericht Aargau SBK.2007.47 vom 29.05.2007
Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung durch Willensvollstrecker (Art. 158 StGB) und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB); Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft.
Es fehlt an der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, wenn der Willensvollstrecker eine Liegenschaft an den Ehegatten eines Miterben verkauft, um eine Teilung zu erreichen, wie sie ursprünglich zwischen diesem Miterben und der beschwerdeführenden Erben vereinbart war, um auf diese Weise die blockierte Situation zu lösen (E. 3.2.1-3.2.3). An einem Vertretungsverhältnis im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB fehlt es beim Verhältnis zwischen Willensvollstrecker und Erben von vornherein, da dieser in eigenem Namen auftritt (E. 3.3). Da die Vorgehensweise bezüglich des Liegenschaftsverkaufs mit den Notaren und dem Grundbuchverwalter abgesprochen war, liegt auch keine Erschleichung einer Urkunde i.S.v. Art. 253 StGB vor (E. 4.2).

Verwaltungsgericht Zürich SB.2007.00002 vom 16.05.2007
§ 227 StG; § 229 Abs. II lit. c StG.
Widerruf der ursprünglich gewährten Befreiung von der Handänderungssteuer wegen weniger als 5 Jahre dauernder Selbstnutzung des Ersatzobjekts infolge Todes der Eigentümerin und Verkauf der Liegenschaft durch die Erben

Handelsgericht Zürich vom 15.05.2007
= ZR 107 (2008) 28 Nr. 11

Art. 18 LugÜ. § 45 Abs. 2 ZPO. Einlassung. Unzuständigkeitseinrede der Nebenintervenientin.
Erheben die Beklagten in der Klageantwort keine Unzuständigkeitseinrede, so lassen sie sich auf das Verfahren ein. Die Unzuständigkeitseinrede der Nebenintervenientin stellt das Gegenteil der Einlassung durch die Beklagten dar; die Nebenintervenientin setzt sich damit in Widerspruch zur Einlassung durch die Beklagten. Somit gilt die Unzuständigkeitseinrede nicht als von den Beklagten erklärt.

Kantonsgericht Zug vom 07.05.2007
Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG. Anerkennung einer ausländischen Urkunde (Erbschein). Zuständigkeit. Formulierung des Rechtsbegehrens. Weitere Voraussetzungen. 
= ZG GVP 2007, 235-237
= SJZ 105 (2009) 70-72

Internationales Privatrecht.
Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG: Anerkennung einer ausländischen Urkunde (Erbschein). Zuständigkeit, Formulierung des Rechtsbegehrens. Weitere Voraussetzungen.
Droit privé international.
Art. 96 al. 1 let. a LDIP: Reconnaissance d'un acte étranger (certificat d'héritier). Compétence, formulation des conclusions. Autres conditions.

Obergericht Zürich VB070007 vom 17.04.2007
= ZR 106 (2007) 256 Nr. 65

§ 6 Abs. 2 GerGebV. Gerichtsgebühr in nichtstreitigen Erbschaftssachen.
Der Nachlasswert ist bei der Gebührenbemessung neben dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls als gleichwertiges Bemessungskriterium einzusetzen. Die Rechtsprechung zum altrechtlichen
Tarifrahmen kann keine Gültigkeit mehr beanspruchen (vgl. ZR 71 Nr. 4).
= BN 2008, 307 Nr. 15 (Anmerkungen von Roland Pfäffli)

Kantonsgericht Graubünden PZ-06-225 vom 16.04.2007
Ernennung eines Erbenvertreters sowie Entzug des Nutzniessungsgegenstandes 
PKG 2007, 71 Nr. 14
Erbenvertretung (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Voraussetzungen für die Bestellung eines Erbenvertreters bei Bestehen einer Nutzniessung am Nachlass. Kommt der Nutzniesser seiner Unterhaltpflicht nach und sind zum Schutze der Substanz der Nutzniessungsgegenstände keine wichtigeren Arbeiten gemäss Art. 764 Abs. 2 ZGB nötig, bleibt bei Meinungsverschiedenheiten der Erben über nicht dringliche umfassende Erneuerungsarbeiten kein Raum für die Bestellung eines Erbenvertreters (Erw. 2).
Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB). Voraussetzungen für den Entzug des Besitzes des Nutzniessungsgegenstandes und die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 762 ZGB) (Erw. 3).

Aufsichtsbehörde des Kantons Basel Stadt über das Erbschaftsamt vom 06.04.2007 und 10.7.2007 
= BJM 2007 S. 122-127
Erbschaftsinventar (Art. 553 ZGB und § 136 Abs. 1 EG ZGB/BS); Einhaltung des Legalitäts-, Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips bei der Gebührenfestsetzung (§ 1 GebG/BS und § 9 Ziff. 19 GebV).
Die Bemessungsgrundlagen für die Inventargebühren sind nicht im GebG, sondern nur in der Gebührenverordnung geregelt. Da sie mithilfe des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bestimmt werden können, ist das Legalitätsprinzip nicht verletzt (E. 1). Auch bei Nachlassaktiven von über CHF 15 Mio. ist eine Inventargebühr von über CHF 20'000 mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar (E. 2a und 2b).

Obergericht Luzern 22 06 80 vom 26.03.2007
= LGVE 2007 I Nr. 9
= ZBGR 89 (2008) 333-335

ZGB Art. 140.
Qualifizierung eines Ehe- und Erbvertrages als Scheidungskonvention, welche nach Art. 140ZGB gerichtlich genehmigt werden muss.
CC art. 140.
Qualification d'un contrat de mariage et pacte successoral, en tant que convention sur les effets accessoires du divorce qui doit être ratifiée par le juge selon l'art. 140CC.

Tribunal administratif du Canton de Vaud FI.2006.0061 du 13.03.2007
Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub wegen Erbfolge
= StR 62 (2007) 529-533
Impôt sur les gains immobiliers (VD). Calcul de l'impôt lorsqu'il y a eu acquisition fractionnée, avec différé d'imposition dans le cadre d'une succession; application des dispositions transitoires de l'art. 265 LI.
La LHID ne contient pas de prescriptions relatives au calcul du gain imposable lors d'un report d'imposition. Cette question est régie par le seul droit cantonal.
Calcul d'impôt selon les règles transitoires et selon les nouvelles dispositions. Quelle estimation fiscale peut être invoquée au lieu du prix d'achat originel?
Grundstückgewinnsteuer (VD). Steuerberechnung im Falle eines Erwerbs in verschiedenen Schritten und eines Steueraufschubes wegen Erbfolge; Anwendung der Übergangsbestimmungen des Art. 265 StG.
Das StHG enthält keine Bestimmung bezüglich der Besitzdauer, noch bezüglich deren Berechnung. Diese Fragen werden einzig durch das kantonale Recht bestimmt.
Steuerberechnung aufgrund der Übergangs- sowie der neuen Bestimmungen. Welcher geschätzte Steuerwert kommt in Frage anstelle des ursprünglichen Kaufpreises?

Verwaltungsgericht Zürich SR.2006.00012 vom 28.02.2007
§ 17 ESchG. Verkehrswertbewertung eines unerschlossenen Grundstücks im Rahmen einer Nachveranlagung.
Der Schluss vom Verkaufspreis 2003 auf den Verkehrswert 1991 unter Berücksichtigung der Grundstückgewinnsteuer, der Erschliessungskosten und einer Diskontierung ist ebenso unzulässig wie die Rückwärtsrechnung von Vergleichshandänderungen an erschlossenen Grundstücken auf das unerschlossene Nachlassgrundstück unter Abzug der durchschnittlichen Erschliessungskosten. Andererseits hat die Vorinstanz vergleichbare Handänderung vor dem Bewertungsstichtag, die einen Schluss auf das Preisniveau für unerschlossene Grundstücke in der Gemeinde zugelassen hätten, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Rückweisung der Sache an die Finanzdirektion zur Neuberechnung des Verkehrswerts und zum Neuentscheid. Verböserungsverbot.

Schätzungskommission Aargau vom 27.02.2007
= AGVE 2007, 299-300

Erschliessungsabgaben. Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation.
Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.).

Kantonsgericht Thurgau ZBO.2006.11 vom 20.02.2007
= RB TG 2007, 74 Nr. 7

Bundesrecht. Art. 21 Abs. 1 BGBB.
Anspruch des Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert im Rahmen einer Erbteilung.
= BR 2008, 177
Bäuerliches Bodenrecht.
Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert im Rahmen einer Erbteilung bei gemeinschaftlichem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe - BGBB 21 Abs. 1.
Droit foncier rural.
Droit à l'attribution d'un immeuble agricole au double de sa valeur de rendement dans le cadre de la répartition d'une propriété commune à une entreprise agricole - LDFR 21 al. 1.

Kassationsgericht Zürich AA060136 vom 19.02.2007
§ 211 ZPO; Art. 559 ZGB. Verfahren auf einseitiges Vorbringen
Die Entgegennahme der Erklärung, wonach die Berechtigung des eingesetzten Erben bestritten werde, ist in jedem Fall eine richterliche Handlung im Sinne von § 211 ZPO. Kostenregelung bei Gegenstandlosigkeit des Verfahrens (Erw. 2).

Kassationsgericht Zürich AA060190 vom 12.02.2007
Art. 555 ZGB, §§ 215 Ziff. 18 und 20, 281 ff. ZPO/ZH.
Natur des Verfahrens nach Art. 555 ZGB bzw. § 215 ZPO/ZH (Erw. 2 und 5).
Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, Novenverbot. Fehlender Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes (Erw. 3 und 4).

Verwaltungsgericht Graubünden A-06-54 vom 26.01.2007
Nachlasssteuer
Nach Art. 106 Abs. 1 lit. a StG unterliegt die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers der Nachlasssteuer. Ob und inwieweit ein Vermögensübergang eingetreten ist, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs bestehenden Rechtszustand (E. 2). Die Erbbescheinigung ist durch die ausstellende Behörde jederzeit abänderbar, wenn sie sich als falsch herausstellt. Die Steuerbehörden sind daran nicht gebunden, sondern haben für die Veranlagung auf die tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnisse im Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen (E. 4a).  Die Erbbescheinigung erweist sich vorliegend als materiell falsch. Sie begründet kein Vertrauensverhältnis zwischen der Steuerverwaltung und den Rekurrenten, allenfalls zum ausstellenden Kreisamt (E. 4b).

Obergericht Schaffhausen 60/2006/12 vom 26.01.2007
Art. 553 Abs. 3 ZGB; Art. 154 ff. DBG; Art. 54 StHG; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 73 und Art. 163 Abs. 2 EG ZGB; § 8 VV BdBSt; § 1 lit. A der Verordnung über die Gebühren im Erbschafts- und Vormundschaftswesen.
Zweck des amtlichen Erbschaftsinventars; Zulässigkeit der Promille-Gebühr für die Inventaraufnahme als Gemengsteuer.
= ABSH 2007, 81-91

Steuerrekursgericht Aargau 3-RV.2006.14 vom 24.01.2007
= AGVE 2007, 269-271

Kantonale Steuern. Schenkungssteuer; Errichtung einer Familienstiftung (§ 142 Abs. 1 StG, § 147 Abs. 3 StG).
Die Widmung eines Vermögens zur Errichtung einer Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Vorliegend schenkungssteuerfrei, weil die Kinder des Stiftungsgründers und deren Nachkommen die einzigen Destinatäre der Familienstiftung sind.