2015

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2015

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2015
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Obergericht Zürich LF150064 vom 23.12.2015
Testamentseröffnung.

Obergericht Bern ZK 15 415 vom 10.12.2015
Erbrecht, Art 518 ZGB.
Der Willensvollstrecker ist zur Gleichbehandlung aller Erben und zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen verpflichtet.
Dem Willensvollstecker steht die Verwaltungsbefugnis über die Erbschaft von Amtes wegen zu, wobei sich die Verwaltungstätigkeit in der Regel auf erbschaftserhaltende Massnahmen beschränkt.
= successio 11 (2017) 26 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= successio 13 (2019) 269 (Anmerkungen von Paul Eitel)
= TREX 2016, 184
Willensvollstrecker muss alle Erben gleich behandeln

Obergericht Zürich LF150066 vom 08.12.2015
Testamentseröffnung.

Obergericht Bern ZK 15 379 vom 26.11.2015
Erbrecht, Art 613 Abs. 3 ZGB
Erbrechtliche Zuweisungsverfahren nach Art. 613 Abs. 3 ZGB sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen; es handelt sich um streitige Verfahren, die nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstehen.
= CAN 2016, 73 Nr. 24
Art. 197 ZPO; Art. 613 Abs. 3 ZGB
Erbrechtliche Zuweisung nach Art. 613 Abs. 3 ZGB sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Es handelt sich um streitige Verfahren, die nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstehen. Ein Schlichtungsversuch ist damit erforderlich.
= successio 13 (2019) 271 (Anmerkungen von Paul Eitel)

Kantonsgericht St. Gallen BS.2015.6 vom 19.11.2015
Art. 610 Abs. 2 ZGB.
Die Erben haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Die Auskunftspflicht erfasst sämtliche Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem seiner Erben, sofern sich daraus eine Auswirkung auf die Erbteilung ergeben könnte. Die Auskunftspflicht besteht ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse und namentlich auch dann, wenn der Miterbe die Relevanz eines Geschäftes für die Erbteilung bestreitet, denn dies zu beurteilen ist im Streitfall nicht Sache des betreffenden Miterben, sondern des Zivilrichters.
= successio 13 (2019) 268 (Anmerkungen von Paul Eitel)

Obergericht Zürich PF150058 vom 19.11.2015
Testamentseröffnung.

Kantonsgericht Basel-Landschaft 470 15 222 vom 17.11.2015
Verfahrenseinstellung
= successio 11 (2017) 43 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Überweisung von CHF 70,000 nicht gemäss Testament, sonder mutmasslichem Willen der Erblasserin

Obergericht Zürich KG150033 vom 05.11.2015
= ZR 115 (2016) Nr. 15
Art. 12 lit. e BGFA
Wenn ein Anwalt seiner Klientschaft zusichert, er werde einen Prozess ohne Kostenpflicht seitens der Klientschaft führen, sein Honorar jedoch mit einem allfälligen Prozesserfolg verrechnen, liegt kein Mandat pro bono vor.

Das Verbot des Honorarverzichts gilt schon nach seinem Wortlaut nicht unbeschränkt. Nach Art. 12 lit. e zweiter Halbsatz BGFA ist nur der Honorarverzicht bei Prozessverlust verboten. Von dieser Beschränkung des Verzichts auf einen negativen Prozessausgang sind sog. Mandate pro bono abzugrenzen, bei denen die Klientschaft persönlich überhaupt kein Honorar bezahlen muss und welche nach geltender Praxis zulässig sind.
= successio 11 (2017) 42 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Kantonsgericht St. Gallen AW.2015.48 vom 29.10.2015
Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Einreichung eines lückenlosen und vollständigen Nachlassinventars und zur Information einer Erbin über sämtliche bisherigen Handlungen betreffend die Erbmasse
= successio 11 (2017) 42 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Kantonsgericht Freiburg 101 2015 185 vom 27.10.2015
Erbrecht – vorsorgliche Beweisführung – Zuständigkeit. 

Obergericht Zürich PF150058 vom 22.09.2015
Vollstreckung - Rechtsöffnung (Erbteilung / Willensvollstrecker).

Obergericht Zürich SB150026 vom 22.09.2015
Mehrfach qualifizierte Veruntreuung
= successio 11 (2017) 43 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Streit um das Honorar des Willensvollstreckers

Obergericht Zürich LF150030 vom 21.09.2015
Testamentseröffnung
= successio 11 (2017) 25 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Bedingte Annahme der Willensvollstreckung

Tribunal Cantonal HC/2015/906 du 14.09.2015
Art. 555 al. 1 CC
Héritier appelé; héritier institué; administration d'office de la succession; exécuteur testamentaire

= successio 11 (2017) 30 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Cour de Justice Genève ACJC/1065/2015 du 11.09.2015
Art. 103 CPC; Avance de frais; droit d’être entendu; valeur litigieuse; excès et abus de pouvoir d’appréciation; principe de la couverture des frais; principe de l’équivalence (contribution causale); proportionalité; accès à un tribunal
= successio 12 (2018) 69 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Bestimmung des Streitwerts

Tribunal Cantonal Vaud HC/2015/762 du 01.09.2015
Art. 29 al. 2 Cst., Art. 40 LMSD
Exécuteur testamentaire; succession; droit d'être entendu

= successio 11 (2017) 30 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Obergericht Zürich LF150036 vom 26.08.2015
Erbausschlagung.

Kantonsgericht Graubünden ZK1 15 59 vom 13.08.2015
Ausschlagung einer Erbschaft und Gesuch um Erbbescheinigung. 

Kantonsgericht Graubünden KSK 15 28 vom 13.08.2015
Konkurseröffnung über ausgeschlagene Erbschaft
= successio 11 (2017) 31 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Obergericht Zürich RB140025 vom 04.08.2015
Erbteilung
= successio 10 (2016) 41 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Verwaltungsgericht St. Gallen B 2014/65 und 66 vom 28.07.2015
Steuerrecht. Art. 203 Abs. 1 und 203bis Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 152 Abs. 1 und 153a Abs. 1 DBG (SR 642.11). Nachsteuererhebung.
Im Verfahren der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen ist entscheidend, dass bis anhin nicht deklarierte Vermögenswerte zur Besteuerung kommen, und zwar solche derjenigen Person, welche die Nachdeklaration wegen Versterbens nun nicht mehr selber machen kann. Für den überlebenden Ehegatten sieht das Gesetz die Möglichkeit der einmaligen straflosen Selbstanzeige vor (Art. 175 Abs. 3 DBG). Die nicht deklarierten Vermögenswerte könnten nicht mit der Begründung der Erblasserin zugeordnet werden, dass auch sie volle Kenntnis der unversteuerten Vermögenswerte gehabt habe, zumal es auf den Umstand des Mitwissens nicht ankommt. Beim Gesamtgut der Gütergemeinschaft handelt es sich um eine Rechtsgesamtheit besonderer Art. Weder steht hier eine verselbständigte Rechtspersönlichkeit in Frage, noch handelt es sich um ein besonderes eheliches Vermögen. Im Unterschied zu anderen Personengesamtheiten (Art. 21 Abs. 1 StG, Art. 10 Abs. 1 DBG) und Erbengemeinschaften (Art. 22 Abs. 1 StG, Art 10 Abs. 1 DBG) fehlt es bei der Gütergemeinschaft an einer (steuer-)gesetzlichen Regelung für eine anteilmässige Zurechnung von Einkommen und Vermögen an die Ehegatten. Die Auffassung, wonach die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft, gleich wie die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft, je eine eigene Deklarationspflicht für ihre Anteile am Gesamthandsverhältnis treffe, lässt sich mit dem Grundsatz der Familienbesteuerung nicht in Einklang bringen. Zwar kommt dem sogenannten Vorversterben bei Ehegatten bzw. dem "Absterbensszenario" im Ergebnis insofern eine erhebliche Bedeutung zu, als bei derselben zivilrechtlichen Ausgangslage unterschiedliche Steuerfolgen eintreten können, je nachdem, welcher Ehegatte vorverstirbt. Dies ist jedoch darin begründet, dass die ordentliche Nachbesteuerung einerseits und die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen anderseits - in einer vom Gesetzgeber gewollten Abgrenzung - von unterschiedlichen .Anknüpfungspunkten ausgehen. Art. 153a DBG kommt nicht aufgrund der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten, sondern wegen der alleinigen wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers an den in Frage stehenden Vermögenswerten nicht zum Tragen. Die güterrechtliche Qualifikation der Vermögenswerte ist sowohl von der obligationenrechtlichen Berechtigung des Gläubigers gegenüber der Bank als auch von der - damit übereinstimmenden - steuerrechtlichen Zuordnung einzelner Einkommensbestandteile an den einen oder den anderen Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer im Weiteren angeführte Unbeachtlichkeit der liechtensteinischen Stiftung für das schweizerische Steuerrecht bzw. die fehlende Anerkennung der Stiftung als eigenes Steuersubjekt stellt die alleinige wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an den zur Diskussion stehenden Vermögenswerten nicht in Frage. Vielmehr wird diese dadurch noch bestätigt. Gemäss Art. 180 DBG und Art. 153 StG kann die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden und allein die Unterzeichnung der Steuererklärung stellt keine Mitwirkungshandlung im Sinn von Art. 177 DGB und Art. 250 StG dar. Da für die Unterbesteuerung damit einzig der Beschwerdeführer als überlebender Ehegatte - und nicht die Erblasserin - verantwortlich ist, ist die Auffassung der Vorinstanz, dass die Nachsteuer nicht zur Hälfte gestützt auf Art. 153a DBG und Art. 203bis StG für die dreijährige Periode, sondern für die zehnjährige Nachsteuerperiode gemäss Art. 152 Abs. 2 DBG und Art. 203 Abs. 1 StG zu erheben ist, zutreffend.

Verwaltungsgericht Zürich SB.2015.00075 vom 22.07.2015
Erbschaftssteuer
Patenkindabzug gemäss Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.

Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden V 3-2015 vom 03.07.2015
Nachsteuerverfahren bezüglich einer verjährten Erbschaftssteuerveranlagung (Art. 153 Abs. 1 StG); Wird die unsichere Tatsache der gemeinnützigen Zweckverfolgung einer Stiftung nicht im Erbschaftssteuerverfahren weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nach-geholt werden

Kantonsgericht Graubünden ZK1 14 151 vom 30.06.2015
Zuweisung von Grundeigentum/Forderung (Erbvorbezug)

Cour de Justice de Genève ATA/518/2015 du 30.06.2015
Prévoyance professionnelle; institution de prévoyance de droit public; prévoyance plus étendue; rente de survivant; conjoint survivant; partenariat enregistré; succession; ayant droit; début; droit à la prestation d'assurance; interprétation systématique.

Kantonsgericht Schwyz ZK1 2013 3 vom 19.06.2015
Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung
(Weiterzug ans Bundesgericht BGer. 5A_629/2015 vom 27.03.2017)

Kantonsgericht Graubünden ZK1 15 47 vom 10.06.2015
Absetzung eines Willensvollstreckers
= successio 14 (2020) 30 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Vorwurf, kein Inventar errichtet zu haben und der ungenügenden Rechenschaftsablegung

Obergericht Zürich LB140078 vom 20.05.2015
= ZR 114 (2015) Nr. 46 S. 185

Art. 29 Abs. 1 lit. a und Art. 31 Abs. 1 BGBB. Erbvorbezug als Veräusserungstatbestand? Gewinnanteilsberechnung bei teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Veräusserung.
Überträgt der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks dieses teils entgeltlich, teils als Erbvorbezug, so löst nur der entgeltliche Teil einen Gewinnanteilsanspruch der Miterben aus. Wertvermehrende Aufwendungen und Veräusserungskosten sind bei dessen Berechnung nur entsprechend der entgeltlichen Quote in Abzug zu bringen.
= AJP 24 (2015) 1278
BGBB 29 Abs. 1 lit. a, 31 Abs. 1. Erbvorbezug als Veräusserungstatbestand?
Gewinnanteilsberechnung bei teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Veräusserung. Überträgt der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks dieses teils entgeltlich, teils als Erbvorbezug, so löst nur der entgeltliche Teil einen Gewinnanteilsanspruch der Miterben aus. Wertvermehrende Aufwendungen und Veräusserungskosten sind bei dessen Berechnung nur entsprechend der entgeltlichen Quote in Abzug zu bringen.
= successio 13 (2019) 268 (Anmerkungen von Paul Eitel)

Obergericht Zürich PQ150018 vom 11.05.2015
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB (für einen Erben in der Erbteilung).

Sozialversicherungsgericht Zürich ZL.2013.00117 vom 08.05.2015
Bei den ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung geleisteten Zuwendungen aus einer Erbschaft an selbst nicht erbberechtigte Personen handelt es sich um einen Vermögensverzicht, welcher der Beschwerdeführerin EL-rechtlich anzurechnen ist.

Kantonsgericht Graubünden KSK 15 21 vom 05.05.2015
Widerruf einer konkursamtlichen Liquidation (Nachlass).

Steuergericht Solothurn SGNEB.2014.7
Erbschaftssteuer
Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, Konkubinate bei der Erbschaftssteuer zu privilegieren. Das Rechtsgleichheitsgebot und auch das Willkürverbot werden damit nicht verletzt. Die privilegierten Gruppen sind mit dem Konkubinat nicht vergleichbar

Cour de Justice Genève ATA/402/2015 du 28.04.2015
Impôt sur la fortune; personne physique; héritier légal; quote-part; succession; communauté héréditaire; partage successoral; droit d'obtenir une décision; refus de statuer; déclaration d'impôt; devoir de collaborer; fardeau de la preuve; interdiction de l'arbitraire; procédé téméraire; amende
Rappel du principe de l’imposition au titre de la fortune de la part d’une succession non partagée dévolue à un héritier. Le fait que cette part de succession ne soit pas disponible, ni définitivement fixée ne modifie pas le fait que, d’un point de vue juridique, l’héritier en acquière la propriété à compter de l’ouverture de la succession et qu’il doit, dès cet instant, l’ajouter à ses propres éléments imposables. En l’espèce, le contribuable a manqué à son obligation de collaborer, en ne fournissant pas les justificatifs et pièces bancaires qui auraient permis d’établir avec précision la valeur de sa part successorale au 31 décembre de l’année fiscale litigieuse. Dans ces circonstances, l’administration pouvait retenir la valeur de cette part qui figurait dans un projet de convention de partage successoral établi postérieurement à la période fiscale en cause et n’a, ce faisant, pas procédé à une estimation arbitraire de la fortune du contribuable. Rejet du recours et condamnation à une amende pour emploi abusif des procédures.

Obergericht Zürich LF150012 vom 22.04.2015
Testamentseröffnung.

Obergericht Zürich LF150011 vom 20.04.2015
Testamentseröffnung.

Obergericht Uri OG V 14 34 vom 10.04.2015
https://www.ur.ch/_docn/71367/V_14_34_OG.pdf= RB 2014/15 Nr. 29

Kantonale direkte Steuern. Art. 151 Abs. 1 und 2, Art. 155 Abs. 1 lit. a, Art. 156 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StG. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid, eine Erbschaftssteuer aufgrund fehlender Konkubinatsvoraussetzungen auf den im Testament festgesetzten Betrag zu veranlagen.
Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt. Steuerfrei sind Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestages seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben. Als eheähnliches Verhältnis gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Ein Konkubinat kann als gefestigt gelten, wenn es bereits fünf Jahre gedauert hat. Nach der Gesetzessystematik ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Damit ist eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft gemeint. Befreit von der Steuerpflicht ist somit nur diejenige Lebenspartnerin,Anker welche das Steuerdomizil während fünf Jahren mit dem Erblasser und bis dessen Tod teilte. Die Besteuerung der Zuwendung erfolgte rechtmässig. Für die Erbschaftssteuerveranlagung wird grundsätzlich auf die von Gesetzes wegen bestehenden oder die letztwillig verfügten Ansprüche der Erben im Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt, während die später vollzogene Teilung nicht mehr relevant ist. Die bereits ausgelöste Besteuerung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Erben anlässlich der Teilung von der gesetzlichen oder letztwilligen Erbfolge abweichen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Obergericht Zürich PF140057 vom 07.04.2015
Erbschein; Erbermittlung; Abweisung

Obergericht Zürich LF140097 vom 07.04.2015
= Swisslex
Testamentseröffnung; im Allgemeinen ist die Verfügung eines Erblassers, ein Vorerbe habe den Überrest von seinem Erbteil einem Nacherben auszuliefern, so zu verstehen, dass das Vorerbe frei verbraucht werden kann; dies umfasst einen Dispens von der Sicherstellungspflicht.

Obergericht Zürich PF150016 vom 26.03.2015
Einsprache / Kosten (Testamentseröffnung).

Sozialversicherungsgericht Zürich ZL.2013.00113 vom 19.03.2015Der Erbanteil an einem dem schwedischen Erbrecht unterstellten, unter Fremdverwaltung stehenden und eine juristische Person darstellenden Nachlass ist der Beschwerdeführerin erst ab Ende der Fremdverwaltung und mithin ab dem Zeitpunkt der Erbteilung bei der Leistungsbemessung als Vermögen anzurechnen.

Zivilgericht Basel-Stadt K5.2013.2 vom 25.03.2015
Auskunft
= BJM 2018, 321
= successio 14 (2020) 34 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle
Klage des Willensvollstreckers gegen eine Bank auf Auskunft über ein Depot

Steuergericht Solothurn SGNEB.2014.6 vom 23.02.2015
Nachsteuer Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
Wird ein formungültiges Schenkungsversprechen erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen, kann ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht mehr vorliegen. Der Betrag gehört zum Nachlass und ist vorliegend nachzubesteuern.

Obergericht Zürich LF140097 vom 17.02.2015
Testamentseröffnung.
= successio 13 (2019) 269 (Anmerkungen von Paul Eitel)

Obergericht Zürich UE140265 vom 16.02.2015
Einstellung des Strafverfahrens (Willensvollstrecker).
= successio 12 (2018) 65 und 66 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Obergericht Luzern 7H 13 44 vom 06.02.2015
= LGVE 2015 IV Nr. 3

Bei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben.
= successio 13 (2019) 270 (Anmerkungen von Paul Eitel)

Obergericht Zürich PQ140094 vom 02.02.2015
Entlassung der Beiständin aus wichtigem Grund. Vorschlag für den Beistand.

Obergericht Zürich LB140070 vom 21.01.2015
Uneinigekeit der Parteien: Die alte Zürcher ZPO gilt definitiv nicht mehr, und wenn die Parteien nicht einig sind, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, den Streitwert festzulegen
= successio 10 (2016) 41 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Festlegung des Streitwerts (Abstellen auf das Honorar des Willensvollstreckers)

Obergericht Zürich LB140033 vom 19.01.2015
Erbteilung; Herabsetzung; Feststellung des Nachlasses; Zuwendung unter Lebenden

Tribunale d'appello Ticino 11.2014.92 dell' 13.01.2015
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