2006

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2006

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2006
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Kassationsgericht Züric AA060017 vom 29.12.2006
§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH.
Erbteilung, Beweiswürdigung Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft, kein Nachweis willkürlicher Würdigung eines Gutachtens (Erw. II).§ 188 ZPO/ZH. Massgeblicher SachverhaltVerletzung des Grundsatzes, wonach massgeblich der Zeitpunkt der Urteilsfällung ist (Erw. II/5e, II/8).

Kassationsgericht Zürich vom 21.12.2006
= ZR 107 (2008) 91 Nr. 26

Art. 602 Abs. 3 ZGB; §§ 110, 215 Ziff. 24 ZPO: Zuständigkeit zur Bestellung eines Erbenvertreters.
Ein Erbenvertreter kann auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eines Erbteilungsprozesses bestellt werden
= ZBGR 89 (2008) 330-333
ZGB Art. 602 Abs. 3; ZPO §§ 110, 215 Ziff. 24; Zuständigkeit zur Bestellung eines Erbenvertreters.
CC art. 602 al. 3; CPC § 110, 215 ch. 24. Compétence pour désigner le représentant de la communauté héréditaire

Obergerichtskommission Obwalden vom 20.12.2006
= AbR 2006/2007 Nr. 3 S. 49

Art. 571 Abs. 2, Art. 580 Abs. 1 und Art. 585 Abs. 1 ZGB
Die Einmischung in die Erbschaft während der Durchführung des öffentlichen Inventars lässt die Voraussetzungen für dessen Anordnung und Durchführung nachträglich dahinfallen. Einstellung des Verfahrens durch die Obergerichtskommission
Kantonsgerichtliche Kommission des Kantons Appenzell Innerrhoden für Beschwerden auf dem Gebiet des ZGB vom 12.12.2006
Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2007, S. 29
Mitwirkung des Erbschaftsamts an Versteigerung unter Erbinnen (Art. 609 Abs. 2 ZGB)

Verwaltungsgericht Zürich SB.2006.00026 vom 13.12.2006
Zufluss von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Tod des Steuerpflichtigen
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit fliessen in derjenigen Periode zu, in welcher der Steuerpflichtige seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen Rechtsanspruch auf sein Gehalt erwirbt. Stirbt der Steuerpflichtige, gilt sein Lohn als ihm bis zu dem Tag zugeflossen, bis zu welchem er seine Arbeitsleistung erbracht hat. Ferienbezug ist zwar höchtspersönlicher Natur, die Ansprüche auf Ferienentschädigung sind demgegenüber vererblich. Bei Tod des Steuerpflichtigen gelten demgemäss dessen Ansprüche auf Entschädigung für nicht bezogene Ferien als diesem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod zugeflossen. Die pflichtige Ehefrau des Verstorbenen hat sodann keinen Anspruch auf Vertrauensschutz, da die Erteilung der von ihr behaupteten Auskünfte nicht dargetan werden konnte und da sie nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat, aufgrund der behaupteten Auskünfte eine nachteilige Disposition getroffen zu haben. Ist der überlebende Ehegatte mit den Erben des verstorbenen Ehemannes oder mit dem Willensvollstrecker in dessen Nachlass einzuschätzen, so sind die Verfahrenskosten grundsätzlich den Parteien solidarisch je zur Hälfte aufzuerlegen, es sei denn, eine der Parteien habe im Verfahren selbständig einen abweichenden Antrag gestellt. Teilweise Gutheissung. 
= STR 62 (2007) 440-445p
Steuerbemessung (ZH). Zeitliche Zuordnung; Zufluss von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Tod des Steuerpflichtigen.
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit fliessen in derjenigen Periode zu, in welcher der Steuerpflichtige seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen Rechtsanspruch auf sein Gehalt erwirbt. Stirbt der Steuerpflichtige, gilt sein Lohn als ihm bis zu dem Tag zugeflossen, bis zu welchem er seine Arbeitsleistung erbracht hat. Ferienbezug ist zwar höchstpersönlicher Natur, die Ansprüche auf Ferienentschädigung sind demgegenüber vererblich. Bei Tod des Steuerpflichtigen gelten demgemäss dessen Ansprüche auf Entschädigung für nicht bezogene Ferien als diesem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod zugeflossen.
Die pflichtige Ehefrau des Verstorbenen hat keinen Anspruch auf Vertrauensschutz, da die Erteilung der von ihr behaupteten Auskünfte nicht dargetan werden konnte und da sie nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat, aufgrund der behaupteten Auskünfte eine nachteilige Disposition getroffen zu haben.
Ist der überlebende Ehegatte mit den Erben des verstorbenen Ehemannes oder mit dem Willensvollstrecker in dessen Nachlass einzuschätzen, so sind die Verfahrenskosten grundsätzlich den Parteien solidarisch je zur Hälfte aufzuerlegen, es sei denn, eine der Parteien habe im Verfahren selbständig einen abweichenden Antrag gestellt.
Calcul de l'impôt (ZH). Règles temporelles; réalisation des revenus d'activité lucrative dépendante lors du décès du contribuable.
Les revenus de l'activité lucrative dépendante sont réputés réalisés dans la période durant laquelle le contribuable exerce son activité, puisqu'il fonde ainsi un droit ferme à son salaire. Lorsqu'un contribuable meurt, son salaire est considéré comme ayant été versé jusqu'au jour où il a fini d'exercer son activité. Les jours de vacances sont de nature tout à fait personnelle. En revanche, le droit à des indemnités pour vacances est transmissible. Lors du décès du contribuable, ses droits à une indemnité pour les jours de vacances qui lui sont encore dus sont considérés comme étant réalisés lors de la fin des rapports de travail due au décès.
L'épouse contribuable du de cujus ne peut pas appeler la protection de la bonne foi. En effet, elle n'a pas pu prouver l'information qu'elle dit avoir reçue. De plus, elle n'a pas prouvé de manière indubitable qu'elle a pris des dispositions défavorables sur la base de cette information.
Lorsque le conjoint survivant fait l'objet d'une taxation avec les héritiers de son mari décédé ou avec l'exécuteur testamentaire, les frais de la procédure doivent être attribués en principe par moitié, de manière solidaire, entre les parties, à moins que Pune des parties ait déposé indépendamment une demande différente.

Kantonsgerichtliche Kommission des Kantons Appenzell Innerrhoden für Beschwerden auf dem Gebiet des ZGB vom 12.12.2006
= Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2007, S. 29

Mitwirkung des Erbschaftsamts an Versteigerung unter Erbinnen (Art. 609 Abs. 2 ZGB)
Eine gesetzliche Grundlage, welche das Erbschaftsamt verpflichtet, die Versteiger¬ung unter den Erbinnen durchzuführen, fehlt. Der Vermittler und das Gericht können die Behörde nicht mit einer Aufgabe betrauen, die sie nicht erfüllen muss, wenn sie damit nicht einverstanden ist (E. 3). Zur Behauptung, es bestehe eine jahrelange Praxis: Selbst wenn dem so wäre, würde diese nicht automatisch lückenfüllendes Gewohnheitsrecht darstellen. Dazu bedarf es u.a. einer Rechtsüberzeugung der rechtsanwendenden Behörde und das Bestehen einer echten Gesetzeslücke. Dass keine entsprechende Rechtsüberzeugung vorhanden ist, zeigt die ablehnende Reaktion der Behörde. Zudem ist von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen,  weshalb keine Lücke vorliegt, die durch Gewohnheitsrecht gefüllt werden kann (E. 4).

Verwaltungsgericht Zürich VB.2006.00352 vom 7.12.2006
§ 14 SHG; § 27 SHG; § 37 Abs. III lit. c SHG; § 48 Abs. III VRG; Art. 276 ZGB; Art. 285 Abs. I ZGB; Art. 7 Abs. III lit. c ZUG.
Sozialhilfe: Leistungen an die Fremdplatzierung der Kinder; Rückerstattung der Leistungen nach einem Erbanfall

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückerstattung (ohne den Betrag genau zu nennen, weil genauer Erbschaftsanteil noch ungewiss) ist ein Vorentscheid, der anfechtbar ist ( E. 2).Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Sozialhilfe und zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (E. 3).Leistungen an die Fremdplatzierung der Kinder sind Sozialhilfeleistungen ( E. 5.1). Auslegung des Rückerstattungstatbestands von § 27 SHG. Bei einem dauernd fremdplatzierten Kind liegt ein eigener sozialhilferechtlicher Wohnsitz vor. Die Leistungen kommen ihm zu und können deshalb von einem Elternteil, der durch eine Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist, nicht zurückgefordert werden (E. 5.2). Konstellationen, in denen dieses Auslegungsergebnis zu einer Ungleichbehandlung führen kann (E. 5.3).Gutheissung.
= RB 2006, 118 Nr. 54
Allgemeines Verwaltungsrecht. Fürsorge.
Bei einem dauernd fremdplatzierten Kind liegt ein eigener sozialhilferechtlicher Wohnsitz vor. Die Leistungen kommen ihm zu und können deshalb von einem Elternteil, der durch eine Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist, nicht zurückgefordert werden. § 27, § 37 Abs. 3 SHG.

Verwaltungsgericht Graubünden A-06-43 vom 28.11.2006
Erbschaftssteuer; Antrag auf Sistierung des Steuerverfahrens (Rekurs).
Ein Rekurs, welcher weder Antrag, Sachverhaltsschilderung noch Begründung enthält, ist ein Nichtrekurs und das Verwaltungsgericht erlässt nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (E. 1). Ein Sistierungsantrag ohne materielles Rechtsbegehren ist lediglich ein Gesuch um Erstreckung der Rekursfrist, was aber unmöglich ist, da eine Rekursfrist als peremptorische Frist nicht erstreckt werden kann; daher im vorliegenden Fall Nichteintreten (E. 2).

Obergericht Zürich vom LB050103 vom 24.11.2006
Feststellung der Erbenqualität; Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft.
Statussklagen, wie die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft, können nicht vorfrageweise im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Erbenqualität entschieden werden, da es sich dabei um Gestaltungsklagen handelt, deren Ziel die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Rechtsverhältnissen ist. Ein solches Ziel kann nur mit Erlangung eines Urteilsdispositivs erreicht werden. Die Behandlung der Vorfragen erscheint lediglich in der Urteilsbegründung, nicht aber im Urteilsdispositiv. Daher ist die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung in ein separates Verfahren zu verweisen (E. II.7 und II.8).

Tribunal administrativ Fribourg 4F-06-154 du 23.11.2006
= RFJ 2007, 109-124

Impôt sur les successions et les donations.
Art. 2, 4 al. 1 et art. 6 LE; art. 10 al. 1 et art. 16b Tarif LE - Simulation de donations successives. Acte notarié portant sur une maison familiale, à teneur duquel une "part de communauté" sur cet immeuble aurait été donnée successivement par le propriétaire à son épouse, puis par celle-ci à sa fille. Requalification conduisant à retenir, du point de vue du droit civil, l'existence d'une donation du propriétaire à la fille de son épouse. (Arrêt publié sous www.fr.ch/tad)
Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Art. 2, 4 Abs. 1 und Art. 6 GEG; Art. 10 Abs. 1 und Art. 16b Tarif GEG - Simulierte Kettenschenkungen. Notarielle Urkunde, wonach ein "Gemeinschaftsanteil" an einem Einfamilienhaus sukzessive vom Eigentümer an seine Ehegattin und von dieser an ihre Tochter übertragen wurde. Zivilrechtliche Neuqualifikation der Rechtsgeschäfte, welche dazu führt, eine Schenkung des Eigentümers an die Tochter der Ehegattin anzunehmen. (Urteil veröffentlicht unter www.fr.ch/tad)

Kantonsgericht Graubünden ZB-06-24 vom 21.11.2006
Feststellung und Teilung von Nachlässen/Nebenintervention.
PKG 2006, 56 Nr.9
Erbteilungsklage; Nebenintervention gemäss Art. 33 ZPO/GR.
Weder die Stellung als Pächter an einem Nachlassgrundstück noch der Einfluss auf die Höhe der Erbanwartschaft begründen ein für die Zulässigkeit der Nebenintervention gemäss Art. 33 ZPO/GR erforderliches rechtliches Interesse des Sohnes am Erbteilungsprozess der Mutter gegen ihre Miterben (E. 2 und E. 4).
Nebenintervention (Art. 33 ZPO). Begriff und Voraussetzungen der Nebenintervention. Zuständigkeit zum Entscheid über die Zulassung zur Nebenintervention. Beschwerdelegitimation. Nebenintervention ist die unaufgeforderte Beteiligung an einem fremden Rechtsstreit durch Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen der Nebenintervenient ein eigenes rechtliches Interesse hat. Eigenes rechtliches Interesse verneint mit Bezug auf den Sohn in einem Erbteilungsprozess zwischen seiner Mutter und deren Miterben; der Einfluss auf die Höhe der Erbanwartschaft des Sohnes gegenüber der Mutter stellt ebenso wenig ein eigenes rechtliches Interesse dar wie der Umstand, dass der Sohn Pächter von Nachlassgrundstücken ist (Erw. 2, 4). Zuständig zum - als Entscheid über eine Prozessvoraussetzung zu qualifizierenden - Entscheid über die Zulassung zur Nebenintervention ist nicht der Gerichtspräsident als Instruktionsrichter, sondern das Gericht (Art. 93 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 ZPO) (Erw. 3). Zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Nebenintervention (Art. 232 Ziff. 1 ZPO) legitimiert ist nur der abgewiesene Nebenintervenient, nicht jedoch die zu unterstützende Hauptpartei (Erw. 2 b).
= PKG 2006, 56 Nr. 9

Kantonsgericht St. Gallen BZ.2005.105-K1 vom 20.11.2006
Herabsetzung - Erbvertrag, Auslegung
Oberinstanzlicher Entscheid: BGE 133 III 406 vom 06.06.2007

Kassationsgericht Zürich AA060090 vom 15.11.2006
Urheberrechtliche Rechtsnachfolge; unentgeltliche Prozessführung.
Keine Verletzung der Dispositionsmaxime, wenn das Gericht neben der vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Rechtsnachfolge im Urheberrecht auch prüft, ob eine erbrechtliche Rechtsnachfolge vorliege (E. 3a). Aussichtslosigkeit des Begehrens i.S.v. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH und damit Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sein Vater (alleiniger) Urheber des in Frage stehenden Films war, geschweige denn dass er dessen Rechtsnachfolger sei. Keine Willkür und keine Verletzung klaren materiellen Rechts durch die Vorinstanz (E. 3b –E. 6).

Obergericht Zürich vom 04.11.2006
= ZR 106 (2007) Nr. 15

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Erben im Nachlassverfahren betreffend erbgangssichernde Massnahmen bemisst sich unter Berücksichtigung des Interessenwerts nach dem erforderlichen Zeitaufwand.

Verwaltungsgericht Zürich VB.2006.00323 vom 26.10.2006
Art. 43bis AHVG; Art. 164 Abs. I lit. d BV; Art. 42 IVG; Art. 35 Abs. I OR; Art. 560 ZGB.
Taxen für den Aufenthalt in einem PflegeheimDer Tod der Patientin während des Rekursverfahrens führt nicht dazu, dass das Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Mit dem Tod sind die Taxschulden kraft Universalsukzession auf die Erben übergegangen. Dagegen sprechen auch keine sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen (E. 2). Der Ehemann der Patientin ist gegenüber dem Pflegeheim als Vertreter seiner Frau aufgetreten, weshalb der Auffassung der Beschwerde führenden Erben nicht zu folgen ist, eine Bevollmächtigung des Ehemanns habe nie bestanden oder diese sei mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Patientin erloschen (E. 3 ).Die Taxen sind Benützungsgebühren. Sie haben unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine genügende gesetzliche Grundlage in der Verordnung der Gemeindeexekutive ( E. 4).Abweisung.

Kantonsgericht Freiburg A1-2006-38 vom 02.10.2006
= FZR 2006, 381-382

Erbenvertreter; Kognition der Aufsichtsbehörde.
Der Zivilappellationsgerichtshof als Aufsichtsbehörde hält sich bei der Überprüfung von Handlungen des Erbenvertreters zurück und greift nur dann ein, wenn dieser sein Ermessen willkürlich überschreitet.

Verwaltungsgericht Graubünden A-06-29 vom 19.09.2006
= PVG 2006, 74 Nr. 17

Erbschafts- und Schenkungssteuer
Schenkungssteuer. Gesetzliche Grundlage. Verzicht auf Nutzniessung an Grundeigentum. Auslegungsgrundsätze und Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (E.1, 2). Auslegung eines kommunalen Gesetzes hinsichtlich der Schenkungssteuern: Der unentgeltliche Verzicht auf eine Nutzniessung an Grundeigentum begründet ein Spezialsteuerdomizil am Ort der gelegenen Sache (E.3-7).

Sozialversicherungsgericht Zürich AB.2005.00131 vom 24.08.2006
Sanierungsgewinn, dem ein Erbvorbezug zu Grunde liegt, gilt nicht ohne weiteres als beitragspflichtiges Einkommen

Verwaltungsgericht Zürich SR.2006.00005 vom 23.08.2006
Schenkungssteuerbegründender Schulderlass?
Die Erklärung "ich halte ausdrücklich fest, dass ... mir nichts schuldet" kann nicht von vornherein als Schulderlass eines Darlehens infolge Schenkung qualifiziert werden. Es besteht nämlich durchaus auch die Möglichkeit, dass das Darlehen zurückbezahlt wurde. Die Steuerbehörde hat jedoch von Beginn an den Standpunkt vertreten, es handle sich um einen eine Schenkung darstellenden Schulderlass. Da sie den Sachverhalt somit ungenügend abgeklärt hat, liegt ein Verstoss gegen ihre Untersuchungspflicht und wurde dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweigert. Rückweisung

Verwaltungsgericht Zürich SR.2006.00004 vom 23.08.2006
Treuhandverhältnis und Erbschaftssteuer
War es dem Pflichtigen zu Lebzeiten der Erblasserin aufgrund öffentlicher Bestimmungen gleichermassen untersagt, das zivilrechtliche Eigentum oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das im Kanton Zürich gelegene Nachlassgrundstück zu erlangen und wäre ein entsprechender Treuhandvertrag nichtig gewesen, muss dem behaupteten Treuhandverhältnis auch im Erbschaftssteuerverfahren die Anerkennung versagt bleiben. Das Grundstück bildet deshalb Bestandteil des Nachlasses (und ging nicht schon zu Lebzeiten der Erblasserin in das Eigentum des Pflichtigen über). Abweisung des Rekurses

Obergericht Luzern A-05-170 vom 18.08.2006
Handänderungssteuer. § 3 Ziff. 2 HStG.
Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sind steuerbefreit. Eine Grundstücksübertragung von der Mutter auf ihre Tochter stellt gleichwohl eine steuerbegründende Handänderung dar, wenn der Tatbestand der Steuerumgehung gegeben ist
= LGVE 2006 II Nr. 25

Regierungsstatthalter des Amtes Luzern Rsth-L-2006-11 vom 18.08.2006
Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten.
Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen
= LGVE 2006 III Nr. 11

Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 17.08.2006
= SG GVP 2006, 173 Nr. 40

Abgaben.
Art. 24 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Steuernachfolge der Erben hat eine materielle und eine formelle Seite. Sie bewirkt, dass die Erben einerseits die Steuerschulden des Erblassers übernehmen und anderseits in dessen verfahrensrechtliche Stellung eintreten.

Obergerichtskommission Obwalden vom 21.07.2006
= AbR 2006/2007 Nr. 4 S. 50
Art. 580 ZGB. Kann der Enterbte die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen?
Das öffentliche Inventar soll den Erben, welche über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu bestimmen haben, eine Entscheidungsgrundlage schaffen (Art. 588 ZGB). Diese Erklärung kann nur abgeben, wer Erbe ist. Daher dürfen nur Erben die Anordnung eines öffentlichen Inventars verlangen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Durch die Enterbung verliert der Enterbte die Erbenqualität (vgl. Art. 478 Abs. 1 ZGB). Ein Enterbter kann die Anordnung eines öffentlichen Inventars erst verlangen, wenn die Enterbung rechtskräftig beseitigt ist. Für den Enterbten beginnt die gesetzliche Frist zur Stellung des Inventarbegehrens (Art. 580 Abs. 2 ZGB) erst nach Gutheissung seiner Anfechtungsklage zu laufen (E. 2b).

Kantonsgericht Graubünden PZ-06-83 vom 03.07.2006
Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
Art. 554 ZGB regelt die Anwendungsfälle der Sicherungsmassregel Erbschaftsverwaltung abschliessend, was ihre Anordnung auf blosses Ersuchen eines oder mehrer Erben ausschliesst. (E. 1.a). Mit Ernennung wurde den Willensvollstreckern auch der Besitz am Nachlass zugewiesen (E. 1.c). Die Aufsichtsbehörde ist nur für disziplinarische Massnahmen zuständig und diese Kompetenz erlischt mit dem Rücktritt des Willensvollstreckers. Für die Beurteilung von Haftungsansprüchen ist der ordentliche Richter zuständig und nicht etwa die Aufsichtsbehörde (E. 2).

Steuerrekurskommission Bern 6402-A-2003 vom 20.06.2006
Die Bewertung einer Liegenschaft erfolgt zum landwirtschaftlichen Ertragswert trotz der Nutzung der Wohnung im Bauernhaus durch den Verpächter (Art. 56 StG). Anspruch auf Zuweisung im Erbrecht
= BVR 2007, 314-321

Kantonsgericht Wallis vom 16.06.2006
Anordnung und Erlass der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) durch den Erblasser; Gültigkeit privatorischer Klauseln
Der Erblasser ist frei, die Ausgleichung anzuordnen oder zu erlassen und seine Anordnung oder seinen Dispens zu widerrufen, solange er sich diesbezüglich gegenüber keinem Erben vertraglich gebunden hat (KGE E. 4; BGE E. 2.4, 4.4). Der Sinn der Erklärung des Erblassers, einem Erben die Ausgleichungspflicht zu erlassen, ist nach den obligationenrechtlichen Auslegungsregeln zu ermitteln (KGE E. 4a; BGE E. 2.2, 2.3): Ist der Erlass der Ausgleichung in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begünstigtem enthalten, so ist er vermutungsweise verbindlicher Natur und damit unwiderruflich; der Beweis des Gegenteils bleibt vorbehalten (KGE E. 4a; BGE E. 3.2, 4.2). Die Beurteilung der Interessen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geht der Vermutung, der in einem Vertrag zwischen Erblasser und Begünstigtem enthaltene Dispens sei verbindlich, vor (KGE E. 4b; BGE E. 4.3). Privatorische Klauseln, wonach der die Verfügung Anfechtende leer ausgeht oder auf den Pflichtteil gesetzt wird, dürfen einen Erben nicht daran hindern, seine gesetzmässigen Rechte auszuüben (KGE E. 5).
= ZWR 2007, 249-265
Oberinstanzlicher Entscheid: Bundesgericht 5C.202/2006 vom 16.02.2007

Verwaltungsgericht Appenzell-Ausserrhoden vom 31.05.2006
Befreiung von der Handänderungssteuer zufolge Erbgang gemäss Art. 237 Abs. 1 lit. e StG/AR.
Nach Art. 237 Abs. 1 lit. e StG/AR sind Handänderungen zufolge Erbgangs von der Handänderungssteuer befreit, sofern der Grundbucheintrag innert zwei Jahren seit dem Tod der verstorbenen Person im Grundbuch eingetragen wird. Der Begriff „Handänderungen zufolge Erbgangs“ ist grammatikalisch nicht eindeutig und könnte sowohl den ausserbuchlichen Erwerb durch die Erbengemeinschaft als auch den Übergang von der Erbengemeinschaft auf einen Miterben (Erbteilung) bedeuten (E. 3). Aus der systematischen und historischen Auslegung ergibt sich, dass (auch) der Erwerb zufolge Erbteilung von der Handänderungssteuer befreit ist (E. 4).
= ARGVP 2006 S. 54-62

Sozialversicherungsgericht Zürich UV.2004.00322 vom 24.05.2006
Integritätsentschädigung an Hinterbliebene bei schwerer, unheilbarer Berufskrankheit mit absehbarer Todesfolge
Anspruch auf Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 und Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV).
Die Integritätsentschädigung dient dem Ausgleich der Einbussen, die über die Dauer der Behandlungs- und Heilungsphase hinaus bestehen. Daher ist die versicherte Person erst ab Behandlungsabschluss entschädigungsberechtigt (E. 4.6).

Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf (Luzern) vom 24.05.2006
= LGVE 2006 III Nr. 10

Erbrecht. Verbindlichkeit des Erbteilungsvertrags. Vollzug durch den Willensvollstrecker
Erbteilung; Vollzug des Erbteilungsvertrages durch den Willensvollstrecker.
Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug des Teilungsvertrags, ist die Aufsichtsbehörde zur Entgegennahme der Beschwerde zuständig. Die Erben können stattdessen (müssen aber nicht) auch beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen (E. 3). Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Die Aufsichtsbehörde kann ihm diesbezüglich verbindliche Weisungen erteilen, sofern dies verhältnismässig ist (E. 8).

Obergericht Luzern 19-06-1.1/1.2 vom 22.05.2006
Rückforderung einer Erbbescheinigung, wenn nicht alle Erben aufgeführt sind
= LGVE 2006 I Nr. 10
Rückforderung einer fehlerhaften Erbbescheinigung.
Eine Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB, welche nur den überlebenden Ehegatten aufführt, ohne die weiteren gesetzlichen Erben zu nennen, ist fehlerhaft und muss von der zuständigen Behörde zurückgerufen werden. Dies selbst dann, wenn aufgrund eines Ehevertrags, welcher eine allgemeine Gütergemeinschaft mit vollständiger Zuweisung des Gesamtgutes an den überlegenden Ehegatten statuiert, der Nachlass faktisch inexistent ist (E. 4.2).

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt vom 06.04./10.07.2006
= BJM 2007 S. 122-127

Zivilgesetzbuch. Einführungsgesetz zum ZGB Gesetz über die Gerichtsgebühren.
Zu den Zwecken des Erbschaftsinventars nach Art. 553 ZGB; und § 136 Abs. 1 EG ZGB. Überprüfung der Inventurgebühren des Erbschaftsamtes auf ihre Gesetzmässigkeit sowie auf Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Kostendeckungsprinzips (§ 1 GebG; § 9 Ziff. 19 GebV).

Kassationsgericht Zürich AA050062 vom 31.03.2006
Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB); Wiedererwägung eines Entscheids im summarischen Verfahren (§ 212 Abs. 4 ZPO/ZH); örtliche Zuständigkeit; Kostenregelung (§ 64 i.V.m. § 204/211 Abs. 2 ZPO/ZH).
Zwar kann im Rahmen von § 212 Abs. 4 ZPO/ZH auch die fehlende örtliche Zuständigkeit geltend gemacht werden, aber der Beschwerdeführer muss die Einrede der Unzuständigkeit schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit eingebracht haben (E. 4.3). Bei der Erbschaftsverwaltung werden die Kosten eines Wiedererwägungsverfahrens in der Regel gestützt auf § 211 Abs. 2 ZPO/ZH dem Nachlass auferlegt. Wenn das Verfahren aber faktisch zu einem Zweiparteienverfahren wird, trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten (E. 5.3).

Sozialversicherungsgericht ZL.2004.00033 vom 17.03.2006
Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, daher kein Anspruch auf Zusatzleistungen, Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen von den Erben
Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV durch die Erben (Art. 27 Abs. 1 ELG).
Da der Erblasser während der fraglichen Zeit überwiegenden Aufenthalt im Ausland hatte, bestand nach Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG kein Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV und diese sind nach Art. 27 Abs. 1 ELG durch die Erben zurückzuerstatten (E. 4). Da aber keine Absicht dauernden Verbleibs im Ausland bestand, blieb sein Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Schweiz bestehen; auf den Nachlass ist mangels letztwilliger Verfügung nach Art. 90 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anwendbar. Da bei der zuständigen Behörde nicht innert Frist die Ausschlagung der Erbschaft erklärt wurde (Art. 566 f. und Art. 570 ZGB), haften die Erben solidarisch für die Rückerstattung der Ergänzungsleistungen (E. 5).

Aufsicht über das Grundbuch Freiburg vom 03.03.2006
= FZR 2006, 371-372

Art. 965 ZGB; und Art. 18 Abs. 2 lit. a und e GBV.
Erbschein als Beleg zur Eintragung des überlebenden Ehegatten einer Gütergemeinschaft im Grundbuch.
Verfügung des überlebenden Ehegatten über das eheliche Grundstück (Art. 965 ZGB und Art. 18 Abs. 2 lit. a und e GBV).
Der überlebende Ehegatte muss zum ausserbuchlichen Erwerb des ehelichen Grundstücks nach Art. 241 Abs. 2 ZGB den Tod des anderen Ehegatten und die ehevertragliche Vereinbarung nachweisen. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die Erbbescheinigung hierbei nicht als Nachweis des Todes des Ehegatten zugelassen wird mit der Begründung, sie anerkenne die Erben nicht als einzige Erben des Erblassers.

Cour de Justice de Genève ACJC/146/2006 du 16.2.2006
Droit aux renseignement des héritiers
Bénéficiaire d'un trust agissait en justice contre une banque à Genève en procédure sommaire.

Kantonsgericht Graubünden PZ-06-6 vom 13.02.2006
Gerichtliche und aussergerichtliche Kosten
Verfahren betreffend Aufsicht über die Willensvollstrecker ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (E. 1b); im kant. EG zum ZGB besteht keine besondere Kostenregelungsnorm für solche Verfahren, einzig Verweis auf Vorschriften der kant. ZPO (E. 3). I.c. hatte das Gericht nach Ermessen über gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge zu entscheiden, wozu die materiellrechtliche Seite der Aufsichtsbeschwerde zu prüfen war, d.h. insbesondere ob die Anträge überhaupt statthaft und gegebenenfalls begründet gewesen wären (E. 3).

Kantonsgericht Graubünden PZ-05-249 vom 31.01.2006
PKG 2006, 175 Nr. 31 

Nutzniessung; Inventarpflicht (Art. 763 ZGB). Rechtsnatur und Inhalt des Nutzniessungsinventars.
Nach dem Tode des Nutzniessers ist die Anordnung der Inventaraufnahme durch den Kreispräsidenten (Art. 9 Ziff. 24 EG zum ZGB) nicht mehr möglich und muss der ordentliche Richter angerufen werden.

Sozialversicherungsgericht Zürich ZL.2004.00024 vom 23.01.2006
Rückerstattung; grobfahrlässige Meldepflichtverletzung (Beteiligung an einer Erbengemeinschaft); Abweisung des Erlassgesuches
Erlass der Rückerstattung zuviel bezogener Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 25 ATSG).

Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht, ist nach Art. 24 ELV bezüglich aller ins Gewicht fallenden Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse meldepflichtig (E. 3.2). Wer die Meldepflicht grobfahrlässig verletzt, verwirkt nach Art. 25 Abs. 1 ATSG seinen Anspruch auf Erlass der Rückerstattung. Der Beschwerdeführer, dem Geldsummen aus einer Erbschaft zugegangen sind und welcher dies nicht meldete, handelte bösgläubig und damit auch grobfahrlässig, und zwar auch dann, wenn er Hinweise zur Meldepflicht in Formularen übersieht oder nicht zur Kenntnis nimmt (E. 3.3 und E. 3.4).

Obergericht Luzern 11-05-9 vom 21.01.2006
Art. 518 Abs. 3 ZGB; Art. 127, 128 Ziff. 3 und 394 ff. OR. Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezogener Akontozahlungen des Willensvollstreckers
= LGVE 2006 I 12 Nr. 9
Vergütungsanspruch des Willensvollstreckers (Art. 517 Abs. 3 ZGB); Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von zu hohen Akontozahlungen an den Willensvollstrecker (Art. 127 ff. OR).
Bei den Honorarnoten des Willensvollstreckers handelt es sich im vorliegenden Fall um Akontozahlungen, die provisorischen Charakter haben und unter Vorbehalt der Schlussabrechnung erfolgen (E. 3.2). Der Anspruch auf Rückerstattung von zu hohen Akontozahlungen leitet sich nicht aus Bereicherungsrecht ab, sondern stützt sich auf das Vertragsrecht, weil beim Willensvollstrecker subsidiär das Auftragsrecht gilt. Für die Verjährung kommt Art. 127 OR zur Anwendung oder, wenn der Willensvollstrecker Anwalt ist, Art. 128 Ziff. 3 OR, aber jedenfalls nicht die Verjährungsregel der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 67 OR) (E. 3.3).
Oberinstanz: Bundesgericht 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006

Verwaltungsgericht Graubünden A-05-81 vom 17.1.2006
Nachlasssteuer
Aktiven des Nachlasses werden zum Verkehrswert bewertet (Art. 110 Abs. 1 StG), auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum Ertragswert, wenn sie seit längerer Zeit der Landwirtschaft gedient haben und mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie auch weiterhin langjährig der Landwirtschaft zur Verfügung stehen (Abs. 2 lit. b). Sie müssen Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes mit gesicherter Betriebsnachfolge oder von einem solchen Betrieb langfristig gepachtet sein. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbgangs (E. 2a). Pachtverträge mit einer Dauer bis 2018 wurden abgeschlossen; damit wurde dem Erfordernis der "längeren Dauer" Rechnung getragen; die Grundstücke dienen landwirtschaftlichen Zwecken (E. 2c).