2005
Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2005
Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2005
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Tribunale Federale 5C.264/2004 dell' 15.12.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - competenza territoriale, azione di accertemento negativo
= BGE 132 III 277
Tribunal Fédéral 5C.194/2004 du 24.11.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - nullité d'un testament
Bundesgericht 2P.238/2004 und 2P.270/2003 vom 04.11.2005
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Art. 9 BV (Nachveranlagung der Erbschaftssteuer)
Bundesgericht 5C.135/2005 vom 02.11.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung
Erbteilungsklage; Ausgleichung. Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB (Berufung).
Zwar bewirkt die Auskunftspflicht des Miterben nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB keine Umkehr der Beweislast dahingehend, dass er nachweisen muss, dass er Gelder vom Konto der Erblasser als nicht ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten habe; aber es ist zulässig, dass das Gericht seine Auskunftsverweigerung dahingehend würdigt, dass es der Darstellung der anderen Erben mehr Glauben schenkt (E. 2.2). Keine Verletzung des Beweisanspruchs bezüglich der Befreiung von der Ausgleichungspflicht i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB, wenn Zeugen nicht zugelassen werden, die von vornherein keine solche Befreiung zu bezeugen vermögen (E. 2.2).
Bundesgericht 5P.200/2005 vom 02.11.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV etc. (Erbteilung)
Der Beschwerdeführer stellt nirgends förmlich klar und eindeutig die Gültigkeit des Widerrufs der Zustimmung in Abrede, wie dies in einer Prozessschrift verlangt werden darf (BGE 117 II 113 Nr. 24; E. 3.2). Auf Aufforderung, Auskunft zu erteilen, hat der Beschwerdeführer Vorwürfe wiederholt. Unter Willkürgesichtspunkten durfte dies als Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht gewürdigt werden (E. 4.3.1). Bei vollständiger Teilung eines Nachlasses kann es gerechtfertigt sein, die Gerichtskosten auf alle Erben zu verteilen; Entscheid im Ermessen des Gerichts (E.6.1).
Bundesgericht 5P.194/2005 vom 04.10.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (amtliche Liquidation einer Erbschaft)
Amtliche Liquidation einer Erbschaft; Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (staatsrechtliche Beschwerde).
Keine Willkür, wenn die Vorinstanz das Vorgehen der Liquidatorin schützt, welche zur Erforschung der finanziellen Verhältnisse des Erblassers einen potentiellen Erben heranzieht und dabei auch Abklärungen zu dessen Erbberechtigung macht, solange der Aufwand dafür geringfügig bleibt (E. 5.1).
Bundesgericht 5C.153/2005 vom 22.09.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Testamentsanfechtung
Ungültigkeitsklage; Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB (Berufung).
Die Vorinstanz hat das Beweisrecht verletzt, indem sie die Kläger nicht zum Beweis der Fälschung des Testaments durch die beklagte Ehegattin des Erblassers zuliess mit der Begründung, das Beweisthema sei einzig, dass der Erblasser das Testament nicht eigenhändig errichtet habe und dies sei nach den übrigen Beweisen nicht erwiesen (E. 3.1). Mit dem Vergleich der Handschrift der Beklagten und der Handschrift auf dem Testament könnte genau dies bewiesen werden. Da mit den übrigen Beweisen die nicht durch den Erblasser erfolgte Testamentserrichtung nicht erwiesen ist, wäre diesem Beweisantrag stattzugeben gewesen. (E. 3.2).
Tribunale Federale 5P.181/2005 dell' 13.09.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - Art. 29 cpv 3 Cost. (assistenza giudiziaria)
Tribunale Federale 5C.126/2005 dell' 18.08.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - mesures provisionnelles, reddition de comptes
Bundesgericht 5C.39/2005 vom 04.08.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Uebertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs
Bei Veräusserungsgeschäften (Art. 40 ff. BGBB) können Investitionen von Bedeutung sein, die bis zum Zeitpunkt der Veräusserung getätigt wurden (E. 4.3). Während des Verfahrens getätigten Investitionen können als besondere Umstände berücksichtigt werden und die Investitionen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren, sodass eine geringere Berücksichtigung als angemessen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 BGBB erscheint (E. 4.4). Tauschgeschäft erforderte keinerlei finanziellen Aufwand: Keine Investition im Sinne von Art. 52 Abs. 2 BGBB (E. 5).
= BGE 132 III 18
Tribunal Fédéral 5P.164/2005 du 29.07.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - art. 29 al. 3 Cst. etc. (assistance judiciaire)
Bundesgericht 5P.38/2005 vom 29.07.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs)
Verweis des Obergerichts auf nicht bestrittene Einkünfte, keine substantiiere Bestreitung durch den Beschwerdeführer, der lediglich Kritik an daraus gezogenen Schlüssen übt: Keine willkürliche Tatsachenfeststellung (Art. 9 BV), zumal der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend macht, er habe im kantonalen Verfahren die tatsächlichen Zahlen bekannt gegeben und belegt (E. 2). Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es willkürlich sei, nicht dem von ihm kritisieren Gutachten, sondern andern in den Akten vorkommenden Werten zu folgen. (E. 3).
Tribunal Fédéral 5C.98/2005 du 25.07.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - annullation de disposition testamentaires
Tribunal Fédéral 5P.109/2005 du 25.07.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - art. 9 Cst. (annulation d'un testament)
Bundesgericht 5C.56/2005 vom 15.07.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbvertrag; Ungültigkeitsklage
= AJP 14 (2005) 1543-1546 (Anmerkungen Melanie Hrubesch-Millauer)
Ungültigkeitsklage; Erbvertrag; Rüge der Verletzung von Art. 115 OR und Art. 502 Abs.1 und Art. 520 ZGB (Berufung).
Die Abgrenzung zwischen Verfügungen von Todes wegen und Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgt danach, ob das Geschäft nach dem Willen der Vertragsschliessenden dazu bestimmt ist, das Vermögen des Verpflichteten oder erst den Nachlass zu belasten (E: 3.1). Die Klausel, wonach eine Vertragspartei auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet und das Geld den Darlehensnehmern weiterhin zur Verfügung stehen soll, ist nach Treu und Glauben und aufgrund der weiteren konkreten Umstände nicht als Schulderlass i.S.v. Art. 115 OR zu verstehen, sondern nur als Versprechen, die Darlehensforderung nicht geltend zu machen (E. 3.2). Die Klausel, wonach beim Tod des Darlehensgebers weder Erben noch Dritte Ansprüche auf den Darlehensbetrag haben sollen, ist dagegen eine Verfügung von Todes wegen (E. 3.3). Der Erbvertrag leidet an einem Formmangel, wenn der Notar die Urkunde dem Erblasser nicht in Gegenwart beider Zeugen, sondern vor deren Beizug vorliest (E. 4.1). Rückerstattung des Betrags mittels Erbschaftsklage und subsidiär mittels Bereicherungsklage (E. 4.3).
= Pra. 95 (2006) Nr. 5
Abgrenzung zwischen Verfügung von Todes wegen und Rechtsgeschäft unter Lebenden; Form der Verfügung von Todes wegen (Art. 498 ff., 512 und 520 ZGB).
Auslegung, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt (E. 3): Welche Art von Rechtsgeschäft im Einzelfall vorliegt hängt davon ab, ob das Geschäft nach dem Willen der Vertragsschliessenden dazu bestimmt ist, das Vermögen des Verpflichteten oder erst dessen Nachlass zu belasten bzw. in welchem Zeitpunkt die Wirkungen des Geschäfts eintreten sollen.
Im konkreten Fall hat der Vertrag sowohl einen erbrechtlichen als auch einen obligationenrechtlichen Inhalt. Formmangel des Erbvertrages (E. 4): Vorlesen des Erbvertrages vor Beizug und damit in Abwesenheit der Zeugen macht die Verfügung von Todes wegen ungültig. Im konkreten Fall bewirkt der Formmangel die Ungültigkeit sowohl der erbrechtlichen als auch der obligationenrechtlichen Teile des Vertrages, da diese im gleichen Zusammenhang stehen und aufeinander bezogen sind.
Bundesgericht 5P.81/2005 vom 15.07.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (Ungültigkeitsklage)
Erbvertrag; Ungültigkeitsklage; Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (staatsrechtliche Beschwerde).
Keine Willkür in der Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz das Schlussverbal des öffentlich beurkundeten Erbvertrags als Protokoll für die Vorgänge während der Beurkundung angesehen hat und daraus schloss, dass die Beurkundungszeugen erst nach Vorlesen des Erbvertrags herbeigerufen wurden (E. 2.2 und E. 2.3).
Tribunal Fédéral 5C.29/2005 du 14.07.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - annulation d'un testament
= BGE 131 III 601
= AJP 14 (2006) 752-755 (Anmerkungen Roland Fankhauser)
Tribunal Fédéral 5C.94/2005 du 30.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage de successions
Tribunal Fédéral 5C.264/2005 du 30.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage de successions
Bundesgericht 2P.166/2004 vom 29.06.2005
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Art. 127 BV (Doppelbesteuerung)
Tribunale Federale 5P.40/2005 dell' 28.06.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - art. 9 Cost. (azione di rendiconto; diritto d'informazione di un erede)
Bundesgericht 2P.301/2003 vom 23.06.2005
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung)
Tribunal Fédéral 5C.82/2005 du 21.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - reddition de comptes et saisie - revendication dans le cadre d'une succession
Tribunal Fédéral 5P.105/2005 du 21.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - art. 9 Cst. (reddition de comptes et saisie - revendication dans le cadre d'une succession)
Tribunal Fédéral 5C.256/2004 du 02.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - annulation d'un testament
Bundesgericht 1P.59/2005 vom 26.04.2005
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung - Grundrecht - Bestattung; Revision (Art. 9)
Bestattung; Revision; Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (staatsrechtliche Beschwerde).
Keine Willkür in der Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanzen in verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund i.S.v. § 86a lit. b VRG/ZH (nachträgliches Auffinden neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) sehen und daher die von den Beschwerdeführern behauptete Urteilsunfähigkeit der Erblasserin bei der letztwilligen Verfügung bezüglich des Bestattungsortes nicht als gegeben erachteten (E. 3.2). Daher war die Bestattung in Meilen/ZH gemäss § 79 des Zürcher Gesundheitsgesetz in örtlicher Hinsicht rechtens (E. 4).
Tribunal Fédéral 5P.322/2004 du 06.04.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - art. 9 Cst. (administration d'office d'une succession)
Tribunal Fédéral 5C.235/2004 du 24.03.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - reddition de compte dans le cadre d'une succession
Tribunale Federale 5C.263/2004 dell' 08.03.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - competenza territoriale; provvedimenti assicurativi dell eredità
Tribunale Federale 5P.449/2004 dell' 08.03.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - art. 9 Cost. (competenza territoriale; provvedimenti assicurativi dell eredità)
Tribunal Fédéral 5C.36/2005 du 07.03.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - restitution de délai (procédure 5C.4/2005)
Bundesgericht 5P.17/2005 vom 07.03.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (Erbteilung/Erbbescheinigung)
Art. 559 ZGB lässt sich nicht entnehmen, dass nach einem Urteil, das die Erbenstellung bestimmter Personen feststellt, diesen keine Erbbescheinigung mehr ausgestellt werden dürfte (E. 2). Anweisung an das Erbschaftsamt, die Erbbescheinigung mit fehlenden Angaben zu ergänzen, ist nicht willkürlich, ebenso wenig die Anweisung, ergänzend anzumerken, dass die Gültigkeit des Testaments und das Willensvollstreckermandat bestritten sind: Als provisorische Legitimationsurkunde ist die Erbbescheinigung jederzeit abänderbar und kann von Amtes wegen zurückgezogen und durch eine korrigierte ersetzt werden. Mit Ausstellung wurde nicht materiell über die Gültigkeit des Mandates entschieden (E. 3).
Bundesgericht 5C.201/2004 vom 28.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung
Erbteilungsklage (Berufung).
Nichteintreten auf Berufung, da diese nicht den Begründungsanforderungen genügt oder Rügen bezüglich Tatfragen beinhaltet (E. 1).
Tribunale Federale 5P.462/2004 dell' 28.01.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - art. 9 Cost. (rifiuto di una proroga del termine per accettare l'eredità)
Bundesgericht 5C.193/2004 vom 17.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Testamentsanfechtung, Erbteilung
Ungültigkeitsklage (Berufung).
Ob Urteilsfähigkeit gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 467 und Art. 16 ZGB im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorgelegen hat, ist aufgrund der Komplexität der betroffenen letztwilligen Verfügungen zu beurteilen. Auch wenn der Nachlass bedeutende Vermögenswerte in Form von Wertschriften und Immobilien umfasst, ist die Anordnung, wonach der Erblasser den Sohn auf den Pflichtteil setzt und die Tochter den Rest erben soll, ein einfaches Rechtsgeschäft und stellt keine hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit (E. 2). Kein Irrtum i.S.v. Art. 469 Abs. 1 ZGB ist nachgewiesen, wenn der Kläger lediglich behauptet, seine Schwester sei nicht die leibliche Tochter des Erblassers gewesen. Keine Verletzung der Beweislast diesbezüglich (E. 6).
Bundesgericht 5P.325/2004 vom 17.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 und 29 BV (Testamentsanfechtung; Erbteilung) / Rüge der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere des Rechts, sich im Verfahren zu äussern und Beweismittel zu offerieren.
In vorweggenommener Beweiswürdigung schloss das Obergericht, die vom Beschwerdeführer beantragte Expertise vermöchte an der Annahme nichts zu ändern, es lägen keine Hinweise vor, dass an der Urteils- bzw. Testierfähigkeit des Erblasser ernsthaft zu zweifeln wäre. Abweisung der Rüge der Gehörsverweigerung im Sinne fehlender Begründung (E. 1.2). Erblasser hat Beschwerdeführer unter Hinweis auf die "neusten Vorkommnisse" auf Pflichtteil gesetzt. Beschwerdeführer behauptet, solche Vorkommnisse habe es nicht gegeben (E. 2.2.1). Beschwerdegegnerin erklärt, es werde sich nicht mehr herausfinden lassen, was mit "neusten Vorkommnissen" gemeint ist. Existenz der Vorkommnisse ist demnach umstritten: Keine Willkür durch Verletzung der Verhandlungsmaxime bei Verneinung ihrer Existenz (E. 2.2.2).
Bundesgericht 5P.347/2004 vom 11.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 + 29 BV (Nachlass Feststellung, Erbteilung + Herabsetzung)
Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB: Inkaufnahme der Pflichtteilsverletzung genügt (E.1). Es gilt die Vermutung, Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zulassung erfüllen ihre Sorgfaltspflicht. Willkürfrei konnte vom Erfahrungssatz ausgegangen werden, Notare kämen ihrer Aufklärungspflicht nach. Indizien und Erfahrungssätze dürfen vom Gericht berücksichtigt werden, auch wenn von keiner Partei behauptet (E. 2.1). Klageantrag, der Beschwerdeführer sei zur Auskunft über den Nachlass zu verpflichten, kann ohne Willkür als prozessuales Editionsbegehren verstanden werden, ebenso als materiellrechtliches Auskunftsbegehren (E. 6.2). Die Prozessstrategie, Sachvorbringen der Gegenpartei zu bestreiten und die Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung zu verweigern, kann und darf in der Erbteilung schon auf Grund des materiellen Rechts nicht erfolgreich sein (E. 6.3).
Bundesgericht 2P.256/2004 vom 07.01.2005
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Art. 9 BV (Erbschaftssteuer)
Stiefkinder bezahlen gemäss § 23 Abs. 1 des Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes den doppelten, nichtverwandte Personen den sechsfachen Betrag (E. 2.1). Keine feste Praxis und in der Lehre umstritten, ob das Stiefkindverhältnis eine familienrechtliche Verwandtschaft voraussetzt. Daher keine Willkür, wenn Behörde sich für eine der vertretenen Auffassungen entscheidet (E. 3.1). Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, wenn alle unter Geltung des neuen Kindesrechts geborenen Stiefkinder im Sinne von § 23 Abs. 1 lit. b ESchG sein können, die vor dem 1. Januar 1978 Geborenen jedoch nur, wenn sie dem neuen Recht unterstellt wurden: Rechtsstellung von unehelichen Nachkommen nach altem und neuem Recht unterscheidet sich wesentlich, der Gesetzgeber hat Rückwirkung des neuen Rechts bewusst auf zehn Jahre beschränkt (vgl. Art. 13a SchlT ZGB; E. 4).
= Pra. 94 (2005) Nr. 115
Erbschaftssteuer; Auswirkung der altrechtlichen Zahlvaterschaft (Art. 8 und 9 BV; § 23 ESchG/ZH)
Es ist weder willkürlich, noch verstösst es gegen das Rechtsgleichheitsgebot, das aussereheliche Kind des Ehemanns, zu dem lediglich eine altrechtliche Zahlvaterschaft bestand, nicht als erbschaftssteuerlich begünstigtes Stiefkind zu behandeln.
Bundesgericht 5C.133/2004 vom 05.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht – Erbteilung / In der gleichen Sache wurde Berufung an das Bundesgericht erhoben (5C.133/2004).
Art. 8 ZGB steht antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegen, jedoch kann Beweisbeschränkung gegen das Willkürverbot verstossen. Nichteintreten auf Willkürrüge mangels rechtsgenüglicher Begründung (E. 3. 2). Grundsätzliches Novenverbot im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Ausnahme u.a., wo erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass zur Geltendmachung der Noven gibt. Voraussetzung vorliegend erfüllt (E. 4. 1). Obergericht habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Rüge der Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht ist nicht substantiiert. Nichteintreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 4. 2).
= Pra. 94 (2005) Nr. 62
Lidlohnanspruch (Art. 334 ZGB).
Eine Voraussetzung für die Entstehung eines Lidlohnanspruches bildet der gemeinsame Haushalt von Eltern und Kind unter Leitung eines Familienhauptes. Es genügt dabei, wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, sofern ihm die Stellung des Familienhauptes zukommt. Die Eigentumsverhältnisse am Landwirtschaftsbetrieb spielen keine Rolle (E. 4).
Für die Begründung eines Lidlohnanspruches ist überdies die Zuwendung von Arbeitsleistung oder von Einkünften an den gemeinsamen Haushalt erforderlich. Unter Umständen kann bereits ausreichen, wenn das mündige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein (E. 5).
Bundesgericht 5P.225/2004 vom 05.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (Erbteilung) / In der gleichen Sache wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben (5P.225/2004).
Lidlohnanspruchs (Art. 334 ZGB) besteht, auch wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, sofern ihm (wie vorliegend der Mutter der Parteien) die Stellung des Familienhauptes zukommt (E. 4. 2). Nach ihrem Versterben sind Lidlohnansprüche den Erbschaftsschulden zuzurechnen (Art. 603 Abs. 2 ZGB; E. 4.3). Lidlohnanspruch setzt die Zuwendung von Arbeitsleistung oder von Einkünften an den gemeinsamen Haushalt voraus, wobei ausreichen kann, wenn das mündige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte zuwendet – eine gewisse Regelmässigkeit und Einschränkung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit des Kindes vorausgesetzt. Leistungen bei einzelnen Bauvorhaben sind nicht regelmässige Mitarbeit: Entschädigung nach Lidlohnansätzen ist bundesrechtswidrig (E. 5. 2). Ein Darlehen ist nur dann verzinslich, wenn so verabredet (Art. 313 Abs. 1 OR). Verzinsungspflicht ist bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen nicht üblich (E. 6.3).